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Anlage I Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung
(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)

I.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

  1. 1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

  • Prüfer/in (je Teilprüfung)

1,4

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 2. Externistenprüfungen für die Mittelschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

  • für den schriftlichen Teil

2,8

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

2,1

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r

0,7

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

  • für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r

0,7

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

1,4

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. 6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r

1,4

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

  • für den schriftlichen Teil

2,1

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

  • Vorsitzende/r

1,4

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

1,4

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

II.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

  1. 1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

  • für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

  • für den praktischen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

2,8

  • eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

  • Schriftführer/in

2,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. 3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung) mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung

0,6

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung

1,8

  • Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

  • für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

  • für den praktischen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Vorprüfung der Reifeprüfung:

 

  • Vorsitzende/r

2,8

  • eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

  • Schriftführer/in

2,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. c. Zulassungsprüfung:

 

  • Vorsitzende/r

1,1

  • Schriftführer/in

1,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

2,1

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

1,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

  • für den schriftlichen Teil

2,8

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

0,7

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

  • für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

  1. wie Z 4

 

  1. 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):

 

  1. wie Z 1

 

  1. 8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

1,4

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

1,4

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

  1. 1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder
  • Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

  • für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

  • für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige

4,1

  • für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

  • für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für jede weitere Stunde

1,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

  • für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

2,8

  • Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

  • Schriftführer/in

2,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den praktischen Teil

6,3

  1. 3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

  • für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

  • für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

4,1

  • für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

  • für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für jede weitere Stunde

1,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

  • für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Vorprüfung:

 

  • Vorsitzende/r

2,8

  • Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

  • Schriftführer/in

2,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den praktischen Teil

6,3

  1. c. Zulassungsprüfung:

 

  • Vorsitzende/r

1,1

  • Schriftführer/in

1,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

2,1

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  • für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

  • für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für jede weitere Stunde

1,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung:

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  • für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

  • für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für jede weitere Stunde

1,1

  • (bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Zulassungsprüfung:

 

  • Vorsitzende/r

1,1

  • Schriftführer/in

1,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

2,1

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 5a. Abschlussprüfungen für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

 

  • Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

  • Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

  • Schriftführerin oder Schriftführer (Klassenvorständin oder Klassenvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson) (je Teilprüfung)

0,6

  • Prüfer/in:

 

  • für den schriftlichen oder praktischen Teil

6,3

  • für den mündlichen Teil

3,5

  • für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

  • für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

  • Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

  • Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

0,7

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

  • (sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

  • für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

0,7

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

1,4

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. 8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

1,1

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

2,1

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

  • Vorsitzende/r

1,4

  • Prüfer/in:

 

  • für den mündlichen Teil

1,4

  • für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  • fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

  1. wie Z 5

 

IV.

Bundessportakademien:

 

 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 

  • Vorsitzende/r

1,7

  • Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

  • Schriftführer/in

1,1

     

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40229932

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)