Anlage
(zu § 4)
Ergänzende Daten zur Berichterstattung gemäß den Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V sowie gemäß § 4 E-PRTR-Begleitverordnung
Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren:
A. Stammdaten
- 1. Name, Anschrift (Sitz) und Rechtsform des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
- 2. Kontaktperson für die PRTR-Meldepflicht: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
- 3. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
- 4. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1
- 5. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
- 6. Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet
- 7. Angabe der Rechtsgrundlagen, nach denen die Anlage genehmigt ist (AWG 2002, GewO 1994, IG-L, LRG-K, EG-K 2013, MinroG, UVP-G 2000 oder WRG 1959)
- 8. Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Anlagen, die
- a) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, oder
- b) von der zuständigen Behörde, oder
- c) darüber hinaus vom Betreiber im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 eingetragen sind, als Teil der PRTR-Berichtseinheit
- 9. ab 1. Jänner 2010 Angabe der Grundfläche der in Z 8 genannten Anlagen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte, sofern nicht bereits erfolgt
- sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.
B. PRTR-Berichtsdaten
- 1. Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtsjahr (Produkt, Maßzahl, Einheit)
- 2. Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten (h/a; dabei sind die Betriebsstunden für die einzelnen Tätigkeiten auszuweisen)
- 3. Nennung der Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V, die zur Überschreitung eines Schadstoffschwellenwertes beitragen
- 4. Abwasservolumen der Berichtseinheit (Summe der relevanten Teilströme) im Berichtsjahr (m3/a). Relevante Teilströme sind jene Teilströme, die zur Überschreitung eines Schwellenwertes gemäß Anhang II EG-PRTR-V beitragen.
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist. Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG-PRTR-V überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005603
Dokumentnummer
NOR40223427
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)