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Anlage E IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Anlage E

Inhalt des jährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 3 an die Wasserrechtsbehörde

  1. 1.Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.2.Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.3.Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.

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