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Anlage B BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Anlage B

Schiffahrtzeichen

Allgemeines

  1. 1. Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
  2. 2. Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
  3. 3. Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
  4. 4. Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
  5. 5. Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

  1. a) für Fahrzeuge aller Art *)

  1. b) für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.2. Überholverbot

A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4. Liegeverbot

A.5. Ankerverbot

A.6. Festmacheverbot

A.7. Wendeverbot

A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.10. Verbot des Wasserskifahrens

A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens

A.12. Verbot für Segelfahrzeuge

A.13. Verbot des Badens

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

  1. a) für Verkehr in beiden Richtungen

  1. b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

oder

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

E.2. Erlaubnis zum Ankern

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren

E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

E.6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.

E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

  1. 1. Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

  1. 2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Erlaubnis zum Stilliegen

  1. 3. Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

  1. a) Beispiel:

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H.1. Starkwindwarnung

H.2. Sturmwarnung

______________

*) Zwei Lichtzeichen

Schlagworte

Blitzlicht, Starkwindwarnung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241906

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