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Anlage ARG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2019

Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)

I. Urproduktion

  1. 1. Bergbau
  1. a) Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;
  2. b) Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;
  3. c) Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind.
  1. 2. Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)
  1. a) Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien;
  2. b) unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können;
  3. c) in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf
  1. aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;
  2. bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten.
  1. 3. Klenganstalten
  1. 4. Hopfendarren und Hopfenschwefeleien
  1. getrockneten und geschwefelten Hopfens.
  1. 1.  August bis 30. November.
  1. 5. Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftlichen Betrieben Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit an Samstagen bis 18 Uhr.
  2. 6. Erntearbeiten
  1. 7. Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibetriebs- und -schutzdienst
  1. 8. Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen

II. Steine, Erden, Ton und Glas

  1. 1. Steinbrüche
  1. 2. Stahlsandgatter und Stahlsandtrennsägen für Granit und Marmorsorten, die nicht auf Diamantgatter gesägt werden können Bedienung der im ununterbrochenen Betrieb stehenden Säge- und Schnittgutfördereinrichtungen bei Blöcken, deren Schnitt voraussichtlich länger als 144 Stunden dauert.
  2. 3. Kalkbrennereien
  1. 4. Quarzbrennereien
  1. 5. Gipsbrennereien
  1. 5a. Gipskartonplattenerzeugung
  1. 6. Magnesitbrennereien
  1. 7. Magnesit-Dolomitbrennereien
  1. 8. Zementerzeugung
  1. 9. Feuerfeste Steine; gebrannte Karborundum- und Schmirgelscheiben
  1. a) Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;
  2. b) Überwachung des Brennprozesses einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig und ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen);
  3. c) im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Tränken des gebrannten Steines mit Teer oder Pech.
  1. 1 0.Ziegeleien
  1. a) Beaufsichtigung und Regelung der im unmittelbaren Stofffluß liegenden Formungsprozesse, die wegen der Kontinuität des gesamten Produktionsprozesses nicht unterbrochen werden können;
  2. b) Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;
  3. c) der Brennprozeß einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig oder ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen), jedoch mit der Beschränkung, daß das Unterzünden der Öfen mit ununterbrochener Feuerung spätestens Samstag um 18 Uhr zu erfolgen hat.
  1. 11. Tonwaren und Porzellan
  1. a) Beaufsichtigung und Regelung der Trocknung;
  2. b) Bedienung der Tunnel-, Kammer- und Herdwagenöfen.
  1. 12. Glaserzeugung, Glasbe- und Glasverarbeitung, Erzeugung von Steinwolle
  1. 13. Doppelwände und Elementdecken aus Beton im durchgehend vernetzten CAD/CIM-Verfahren auf Basis individuellen Plottens, Bewehrens und Betonierens
  1. 14. Faserzementplattenerzeugung

III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung

  1. 1. Eisenhüttenwerke
  1. a) Kokereien (einschließlich ihrer Nebengewinnungsanlagen) Zulieferung, Aufbereitung und Mischung der Kohle, Transport des Kokses zum Hochofen, zu den Versandstellen oder Lagern;
  2. b) Hochofenanlagen (einschließlich der Erzvorbereitungsanlagen) Zufuhr von Möllerungsmaterial und Betreiben aller Hochofennebenanlagen einschließlich des Granulierens und Schäumens und im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Brechen und Sieben der Schlacke sowie Abfuhr sämtlicher Hochofenerzeugnisse und Nebenprodukte;
  3. c) Stahlwerke, die nach dem Sauerstofffrischverfahren arbeiten, Martinanlagen sowie Elektrostahl- und Induktionsöfen, die durch Verwendung flüssigen Einsatzes oder von Hochofengas zu Feuerungs- oder Kraftzwecken mit dem Hochofen in unmittelbarer Verbindung stehen
  1. d) Siemens-Martin-, Elektro- und Induktionsofenanlagen, die nicht mit Hochöfen in Verbindung stehen
  1. e) Elektroschlackenumschmelzanlagen
  1. f) Walzwerke oder Schmieden (einschließlich ihrer Adjustagen und Scherenstraßen), die auf Grund der vorgeschalteten Stahlwerk- oder Walzwerkanlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen oder die bei der Edelstahlerzeugung eine vollkontinuierlich betriebene Wärmebehandlung beliefern Übernahme der Blöcke und Strangguß-Produkte vom Stahlwerk, Einsatz in Tief-, Stoß- und Herdwagenöfen und ähnlichen Erwärmungseinrichtungen; Aufheizen auf Verarbeitungstemperatur für die nachgeschalteten Verformungseinrichtungen; Betrieb von Walzstraßen einschließlich ihrer Entzunderungseinrichtungen, Betrieb von Schmiedepressen und Hämmern, Anlieferung in den Adjustagen und Betrieb der Adjustageneinrichtungen wie Scherenstraßen, Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen, Brenn-, Flämm- und Schneideeinrichtungen, Übergabe und Übernahme der in den vorstehend angeführten Anlagen erzeugten Produkte an die nachgeschalteten Lager, Vorbereitungen für das Walzplattieren von Blechen, deren metallurgische Zusammensetzung ein Schweißen im warmen Zustand erfordert;
  2. g) Glüh- und Warmbehandlungsöfen (in der Edelstahlerzeugung einschließlich ihrer Adjustagen mit deren Einrichtungen wie Richtaggregaten, Schneid- und Zerspanungseinrichtungen, Prüfanlagen und der zur Betreibung der Anlagen erforderlichen Infrastruktur), wenn der Erzeugungsprozeß technologisch eine Warmbehandlung in unmittelbarem Anschluß an die vorgeschalteten Warmverformungsbetriebe im Sinne der vorstehenden lit. b bis e oder eine Ofenverweildauer von mehr als 24 Stunden erfordert
  1. h) Glüheinrichtungen, bei denen der Abkühl- und Anfahrvorgang wegen Explosionsgefahr eine dauernde Aufsicht erfordert Betreiben dieser Anlage;
  2. i) Schweiß- und Schneidearbeiten
  1. 2. Glüh-, Verzinn-, Verzink- und Vergüteanlagen; Massegalvanik
  1. a) Beschicken und Bedienen der Anlagen, Entnahme, Löschen sowie die unbedingt notwendige Prüfung des Produktes;
  2. b) Bedienung der Massegalvanikanlagen in Verbindung mit Zinktrommelstraßen, bei denen die Abwasserentgiftung und -neutralisation durch eine automatische Kontrolle über PH-Schreiber erfolgt.
  1. 3. Metallurgische Produkte
  1. a) Hüttenmännische Gewinnung der Produkte
  1. b) Gewinnung der Produkte auf elektrothermischem oder elektrolytischem Wege
  1. c) Walz- und Preßwerke, die aus technologischen Gründen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen
  1. d) Schleiferei/Preßblechfertigung
  1. e) Herstellung von atomisierten (verdüsten) Metallpulvern mittels Versprühen von flüssigem Metall mit komprimierten Gasen
  1. 4. Gießereien
  1. a) Eisen- und Stahlgießereien
  1. b) Nichteisenmetallgießereien
  1. c) Umschmelzen von verunreinigten Aluminiumschrotten Vorbereitung der Schrotte auf den Schmelzbetrieb, Beschickung und Betrieb der Schmelz- und Gießöfen, Behandlung der Schmelze, Abgießen zu Massel und Umreifung der Massel.
  1. 5. Emaillieren
  1. 6. Halbfabrikate aus Eisen, Stahl und anderen metallischen Werkstoffen im Warmbetrieb
  1. 7. Kabel
  1. a) Der Betrieb an den Barrenöfen, Drahtglühöfen und Emailöfen (Lackdrahtöfen);
  2. b) der Trocken- und Tränkprozeß für Starkstromkabel.
  1. 8. Lackdrahterzeugung
  1. 9. Akkumulatoren
  1. 1 0.Elektrische Großmaschinen und Großtransformatoren
  1. a) Der Trocken- und Tränkprozeß der Wicklungen für elektrische Großmaschinen;
  2. b) Trocknung und Ölfüllung von Großtransformatoren;
  3. c) Prüfung von elektrischen Großmaschinen und Großtransformatoren ab 20 MVA Nennleistung.
  1. 11. Präparation von Stahlflaschen
  1. 12. Stahlcorderzeugung
  1. 13. Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung
  1. 14. Fertigung von Antriebselementen und Zahnrädern Arbeiten an Antriebselementen und Zahnrädern Endverzahnung, Schlichtspan, Schleifen des Zahnrades, Härtevorgang , sofern diese aus technologischen Gründen vollkontinuierlich durchgeführt werden müssen.
  2. 15. Integrierte Schaltungen
  1. 16. Bimetallbandfertigung
  1. 17. Herstellung von Farbbildröhren
  1. 18. Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente und von Elektrokeramik-Bauelementen.
  1. 19. Herstellung von Leiterplatten in Feinstleitertechnologie
  1. 2 0.Herstellung von Aluminium-Getränkedosen
  1. 21. Beschichtung von Preßwalzen für Papiermaschinen mit Granitersatz-Keramikbezügen Sandstrahlen, Korrosionsbeschichtung und Aufbringung der Granitersatz-Schicht.
  2. 22. Bestücken von Printplatten
  1. 23. Edelstahlröhrchen mit integrierter Glasfaser mit Längen von mindestens 50 km
  1. a) Hochfahren des Lasers auf Betriebstemperatur;
  2. b) Probeproduktion zur Einstellung der Laserparameter und Qualitätssicherung;
  3. c) Produktion der Edelstahlröhrchen (Formen, Einbringen der Glasfaser und des Gels, Verschweißen, Durchmesserkalibrieren, Reinigen und Bedrucken, Aufwickeln auf Spule).

IV. Holzverarbeitung

  1. 1. Spanplattenerzeugung
  1. a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;
  2. b) Betreiben der Späneerzeugung und der Trockner, der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Silo- und Verleimstationen, der Schüttstation und des Formstranges sowie der Heißpressen, Aufteilsäge, Zuschnitt, Nachbearbeitung und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluftreinigung.
  1. 2. Faserplattenerzeugung
  1. a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;
  2. b) Betreiben der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Defibratoren und Refiner, der Materialzufuhr, der Stoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen einschließlich Kalandrierung und Vernadelung, der Langsiebmaschine sowie der Heißetagenpresse bzw. der Trockner, Aufteilsäge und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung des gepreßten Produktes, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluft- und Wasserreinigung.
  1. 3. Holztrockenkammern
  1. 4. Brettschichtholzerzeugung im Durchlaufpressverfahren Beschicken und Bedienen der Vorhobelanlage, der Beleimung und der Durchlaufleimpresse und der Nachhobelung einschließlich Lagerung des fertigen Produktes.

V. Bauwirtschaft

  1. 1. Vermessungen
  1. 2. Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen
  1. a) Auf öffentlichen Verkehrswegen,
  2. b) auf gefährlichen Böden,
  3. c) zur Fortführung von Betonierungsvorgängen (zB bei Gleitschalungsbauten), die einen kontinuierlichen Arbeitsablauf von mehr als 152 Stunden in Anspruch nehmen,
  4. d) bei Stollen und Tunnels,
  5. e) bei Wasserbauten,
  1. sofern alle diese Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Allgemeinheit bzw. der Beschäftigten oder aus bautechnischen Gründen während der Wochenend- oder Feiertagsruhezeit nicht unterbrochen oder nur in diesen Zeiten durchgeführt werden können;
  1. f) Einbauten und Montagen auf Baustellen von Kraftwerken, die nur während der Durchführung der Bauarbeiten im Sinne der lit. c bis e durchgeführt werden können.
  1. 3. Transportbeton
  1. 4. Gleitbauarbeiten

VI. Leder und Textil

  1. 1. Gerberei
  1. a) Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei
  1. aa) Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute 1. Mai bis 30. September;
  2. bb) Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute, Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, die am Vortag geschwödet worden sind.
  1. b) Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis
  1. aa) Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs- und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle;
  2. bb) Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses, Weiterführung von kontinuierlichen Herstellungsprozessen mittels eines Prozessleitstandes, die einen ununterbrochenen Fortgang von der Gerbung bis zur Trocknung erfordern;
  3. cc) Beschicken und Bedienen zur Auf- und Verarbeitung von Leimleder dienenden Anlagen zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus den durch den kontinuierlichen Produktionsprozess anfallenden biogenen Stoffen, deren Herstellung eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluss erfordert.
  1. 2. Herstellung von hochgedrehten Garnen und Zwirnen aus synthetischen Spinnstoffen Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirnmaschinen für texturierte und umsponnene Garne.
  2. 3. Spinnerei
  1. a) nach dem Openend-Spinnverfahren:
  1. b) nach dem Baumwollspinnverfahren mit und ohne Flyern:
  1. c) nach dem Kammgarnspinnverfahren:
  1. d) nach dem Halbkammgarnspinnverfahren:
  1. e) nach dem Leinengarnspinnverfahren:
  1. 4. Weberei
  1. 5. Strickerei
  1. a) gestrickter Oberbekleidung auf Single-Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen und Interlock-Ringel-Maschinen:
  1. b) Strumpferzeugnissen unter Verwendung von elastischen Garnen:
  1. c) Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten;
  2. d) gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen;
  3. e) durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen.
  1. 6. Textilveredlung
  1. a) Unbedingt notwendige Arbeiten an jenen Feiertagen, die auf einen Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fallen;
  2. b) unbedingt notwendige Arbeiten an zwölf Wochenenden im Kalenderjahr, wenn die Fortführung der am Freitag eingeleiteten Chargenprozesse einen ununterbrochenen Fortgang erfordern.

VII. Zellstoff und Papier

  1. 1. Zellstofferzeugung
  1. a) Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluß den Zellstofferzeugungsanlagen unmittelbar vorgeschalteten Holzvorbereitungsanlagen und der Anlagen zur Gewinnung der Kochflüssigkeit;
  2. b) Beschicken und Bedienen der Zellstoffkocher, der Wasch-, Sortier- und Entwässerungsvorrichtungen sowie Erfassen, Eindämpfen und Verbrennen der Kocherablauge in kontinuierlich betriebenen Einrichtungen; Bedienen der Anlagen zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus der durch den kontinuierlichen Produktionsprozeß anfallenden Kocherablauge, soweit die Fortführung von Gewinnungsprozessen aus biologischen oder ökologischen Gründen unbedingt notwendig ist;
  3. c) Bedienen der Anlagen für die der Bleiche vorgeschaltete Bereitung und Lagerung von Bleichmitteln, der Anlagen der Bleicherei sowie der Anlagen im Rahmen des Trocknungsprozesses.
  1. 2. Papier- und Kartonerzeugung
  1. 3. Holzschleifereien

VIII. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)

  1. 1. Getreide
  1. 2. Kartoffelstärke
  1. a) Entnahme der Kartoffeln aus den Lagern, Waschen und Reiben, Ausbringen der Stärke, Gewinnung und Reinigung der Rohstärke sowie der Nebenprodukte (Kartoffeleiweiß, Kartoffelpülpe), Verarbeitung der Abfallstärke, Entwässern, Trocknen und Verpacken bzw. Lagern der gereinigten Produkte während der Zeit der Industriekartoffelkampagne;
  2. b) ganzjährig die Aufbereitung und Beseitigung der während der Kampagne anfallenden Abwässer.
  1. 3. Getreidestärken (Mais-, Reis- und Weizenstärke) Entnahme des Rohstoffes aus den Lagern, Reinigen, Quellen, Vermahlen und Anteigen, Gewinnung, Reinigung und Trocknung der Stärke sowie der Nebenprodukte, deren Sichtung, Abfüllung und Lagerung.
  2. 4. Dextrin und andere abgebaute und modifizierte Stärken Einbringen und Vorkonditionieren der Stärken, Durchführung des Aufschlusses, Einbringen der Chemikalien, Durchführung der chemischen Reaktion, Reinigen, Trocknen, Kühlen, Befeuchten, Mischen, Sichten, Abfüllen (ausgenommen in Kleinpackungen) und Lagern.
  3. 5. Stärkeverzuckerungsprodukte
  1. 6. Kartoffeldauerprodukte in Stücken, in Flocken-, Grieß- oder Pulverform
  1. 7. Chips und Minifrittes
  1. 8. Frittaten und Backerbsen
  1. 9. Zuckererzeugung
  1. a) Übernahme und Lagerung von Zuckerrüben;
  2. b) die Verladung von Zuckerrüben, soweit aus Witterungsgründen ein Transport in die Fabriken notwendig ist;
  3. c) die Rohzuckererzeugung und Raffination des Zuckers einschließlich Einlagerung der fertigen Ware;
  4. d) Betrieb von Schnitzeltrocknungs- und Melasseentzuckerungsanlagen, Lagerung der Rübenschnitzel sowie Verladung der Schnitzel;
  5. e) Abfüllen von Liefergrünsirup und Melasse.
  1. 1 0.Milch und Milchprodukte
  1. a) Rohmilch, Rohrahm, Babymilch und molkereimäßig behandelte Milch
  1. b) Milchprodukte
  1. c) Butter
  1. weiters an zwölf Wochenenden bzw. Feiertagen auch Verbutterung des Molkereirahms und Abpackung der dabei hergestellten Butter;
  1. d) Käse und Topfen
  1. aa) Frischkäse und Topfen
  1. bb) Weich-, Schnitt- und Hartkäse
  1. e) Dauermilchprodukte
  1. aa) Milch-, Buttermilch- und Molketrocknung sowie die Herstellung von Milchkonzentraten zur Weiterverarbeitung und die Herstellung von Futtermitteln
  1. bb) Kaseintrocknung
  1. cc) Naßkaseinerzeugung und die im kontinuierlichen Stofffluß erfolgende Kaseintrocknung
  1. 11. Frische Fische
  1. 12. Rohwürste
  1. 13. Tiefgefrierwaren (Gemüse und Obst)
  1. a) Kochsalat 1. Juni bis 15. August
  2. b) Erdbeeren 1. Juni bis 15. Juli
  3. c) Erbsen 1. Juni bis 31. Juli
  4. d) grüne und gelbe Bohnen 4 Wochenenden während der Erntezeit und am 15. August
  5. e) Blattspinat 10. April bis 15. Juni, 16. August bis 15. November
  6. f) Tomatenmark 1 Wochenende und 1 Feiertag im August
  7. g) sonstige Tiefgefrierwaren insgesamt 5 Wochenenden und 1 Feiertag während der Erntezeit
  1. 14. Gemüse- und Obstkonserven
  1. a) aa) Erbsen
  1. 1.  Juni bis 31. Juli;
  1. bb) grüne und gelbe Bohnen
  1. vier Wochenenden während der Erntezeit und am 15. August;
  1. cc) Tomatenmark
  1. 15.  August bis 30. September;
  1. dd) Gurken
  1. 1 0. Juli bis 10. September;
  1. ee) Zuckermais
  1. 15.  August bis 30. September;
  1. ff) Kirschen
  1. 15.  Juni bis 30. Juli;
  1. gg) Pflaumen
  1. 1.  September bis 30. September;
  1. b) aa) Sauerprodukte
  1. bb) Erdbeeren
  1. cc) Marillen
  1. dd) Waldpilze
  1. ee) sonstiges leicht verderbliches Obst und Gemüse Übernahme und Lagern,
  1. 15.  Mai bis 31. Oktober.
  1. 15. Verarbeitung von Beeren-, Stein- und Kernobst sowie Gemüse zu Säften und anderen Produkten der gärungslosen Obst- und Gemüseverwertung
  1. 1. juni bis 15. Dezember.
  1. 16. Kaffeemittel- und Instantkaffee-Erzeugung
  1. a) Darren
  1. aa) Zichorie
  1. 1.  September bis 15. Dezember;
  1. bb) Rohfeigen
  1. b) Extrahieren und Sprühtrocknen von Bohnenkaffee und Kaffeemittelextrakten
  1. 17. Mälzerei
  1. 18. Bierbrauerei
  1. a) Führung der Haupt- und Nachgärung;
  2. b) Brauen im Sudhaus am Sonntag ab 20 Uhr;
  3. c) Zulieferung des Bieres in Ausflugsgebiete und zu Bädern vom 15. Mai bis 31. August und zu behördlich genehmigten Veranstaltungen.
  1. 19. Zustelldienst von alkoholfreien Getränken
  1. 2 0.Zustelldienst von Speiseeis
  1. 21. Zustelldienst von Tiefkühlkost
  1. a) Zulieferung von Tiefkühlkost zu behördlich genehmigten Veranstaltungen;
  2. b) Zulieferung von Tiefkühlkost zur Versorgung der Fremdenverkehrsbetriebe am Samstagnachmittag vom 1. Mai bis 30. September und während der gesetzlichen Schulferien nach § 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.
  1. 22. Äthylalkoholerzeugung
  1. a) Auf Basis von Melasse und Liefergrünsirup
  1. aa) Übernahme der Melasse und des Liefergrünsirups während der Kampagne;
  2. bb) Bereitung der Maischen und Überwachung des im kontinuierlichen Stofffluß anschließenden Gär-, Destillations- und Raffinationsprozesses an Feiertagen und an drei Wochenenden im Jahr;
  1. b) Auf Basis von Knollen- und Körnerfrüchten sowie deren Nebenprodukten
  1. 23. Backhefeerzeugung
  1. a) Übernahme der Melasse und des Liefergrünsirups während der Kampagne;
  2. b) Bereitung der Melassemaischen und Nährsalzlösungen, Herführung der Anstellhefen, Fermentation, Hefezentrifugierung und Zwischenlagerung an Feiertagen und an drei Wochenenden im Jahr;
  3. c) Hefeentwässerung, Hefepfundierung, Verpackung sowie Transport in die Kühlräume an drei Wochenenden im Jahr.
  1. 24. Erzeugung von Gärungsessig
  1. 25. Weinkellereien, Winzergenossenschaften
  1. a) Zufuhr, Übernahme und Lagerung der Trauben und des Mostes;
  2. b) Abpressen der Trauben und der Weinmaische einschließlich der Einlagerung;
  3. c) Überwachung des Gärprozesses.
  1. 26. Gewinnung von Quellwässern
  1. 27. Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des § 94 Z 40 GewO 1994 und Speiseeiserzeuger Tätigkeiten einschließlich der Erzeugung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste und Kunden (Endverbraucher) erforderlich sind.
  2. 28. Bandtabak
  1. 29. Industrielle Gewinnung von Pflanzenrohölen.
  1. 3 0.Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von Flach- und Rollwaffeln

IX. Chemie

  1. 1. Schwefelsäure, schwefelige Säure, deren Anhydride und Salze
  1. a) Schwefeldioxyd (schwefelige Säure), Schwefelsäure Aufbereitung der Rohstoffe durch Brechen, Mahlen, Sichten, Mischen, Homogenisieren und Granulieren; Bedienen der Anlagen zur Erzeugung von Schwefeldioxyd durch Rösten von Kiesen, Blenden und gebranchten Gasreinigungsmassen, durch Verbrennen von Elementarschwefel und durch Reduktion von Kalziumsulfat; Entstauben und Reinigen der schwefeldioxydhältigen Gase, Trocknen und Verflüssigen des Schwefeldioxyds, Oxydation nach dem Turmverfahren oder in Kontaktanlagen; kontinuierliche Umsetzung von Schwefeltrioxyd mit organischen Substanzen zu organischen Sulfonaten und Sulfaten; Absorption des Schwefeltrioxyds und Einstellen der Säure auf den erforderlichen Gehalt (einschließlich Oleum); Speichern und Abfüllen in Transport- und Betriebsbehälter;
  2. b) Chemisch reine Schwefelsäure
  1. c) Kupfervitriol
  1. d) andere Salze der Schwefelsäure und der schwefeligen Säure Bedienen der Absorptionsgefäße für die Salze; Bereitung und Konzentration der Laugen; Bedienen der Kristallisationsanlagen, Zentrifugen, Trocknungs- und Zerkleinerungsapparate, Abfüllen der Produkte ausgenommen in Kleinpackungen.
  1. 2. Salpetersäure, Nitrate und Nitrite
  1. a) Salpetersäure
  1. b) Nitrate und Nitrite
  1. 3. Salzsäure
  1. 4. Phosphorsäure, phosphorsaure Salze, Superphosphat, Komplex- und Mischdünger sowie Nebenprodukte der Phosphorsäureerzeugung Mahlen und Aufschluß der Rohphosphate; Abtrennen und Aufbereiten der Phosphorsäure und ihrer Nebenprodukte, insbesondere Konzentrieren, Mischen der Düngerkomponenten, Granulieren, Waschen, Trocknen, Brennen, Klassieren und Einspeichern.
  2. 5. Kieselfluorwasserstoffsäure, Silicofluoride und Fluoride Bedienen der Anlagen zur Erzeugung von Kieselfluorwasserstoffsäure durch Auswaschen der Abgase beim Aufschluß von Rohphosphaten, Wartung der Umsetz-, Fällungs- und Zentrifugiereinrichtungen zur Gewinnung von Silicofluoriden und Fluoriden, Überwachung der Trocknungs- bzw. Kalziniereinrichtungen, Abfüllen und Lagern.
  3. 6. Soda und deren Nebenprodukte; kohlensaurer Kalk Bereiten und Verarbeiten der Salzsole; Verarbeiten des Bikarbonates und der Laugen zu kalzinierter Soda und Chlorkalzium; Bedienen der Kristallisationsanlagen; Betrieb der Kalköfen; Erzeugung der Kalkmilch und deren Verarbeitung zu kohlensaurem Kalk; Herstellung von Reinbikarbonat, Entschwefelungsgranulat (Soda und Kalksteinmehl) und Ätznatron, Mahlen, Sichten, Abfüllen und Lagern der genannten Produkte.
  4. 7. Ätzalkalien (Ätznatron und Ätzkali); Chlor und Chlorprodukte, erzeugt auf elektrolytischem Weg
  1. a) Bereiten der Salzsole; Elektrolyse, Eindampfen der Lauge oder Abfüllen der Lauge, ausgenommen in Kleingebinde;
  1. b) Verarbeitung des anfallenden gasförmigen Chlors durch Trocknung, Kompression und Verflüssigung des Chlors oder durch Herstellung von organischen oder anorganischen Chlorverbindungen, Abfüllen, ausgenommen in Flaschen, Lagern.
  1. 8. Wasserglas
  1. 9. Ammoniak, Ammoniaklösungen, Ammonsalze
  1. a) Ammoniak, Ammoniaklösungen
  1. b) Ammonnitrat
  1. c) Kalkammonsalpeter
  1. d) Ammonsulfat
  1. 1 0.Natriumperborat
  1. 11. Natriumchlorid und dessen Nebenprodukte
  1. 12. Karbiderzeugung auf elektrothermischem Weg Rohstoffaufbereitung, Betrieb der Elektroöfen, Zerkleinern, Abfüllen und Verpacken des fertigen Produktes sowie Betrieb der Kalköfen.
  2. 13. Korunderzeugung auf elektrothermischem Weg
  1. 14. Email und Emailtrübungsmittel
  1. 15. Bor, Molybdän, Nickel, Niob, Vanadium, Wolfram, Tantal, Titan und seltene Erdmetalle sowie deren Oxyde, Salze und Karbide
  1. 16. Ultramarin
  1. 17. Zinkweiß und Zinkgrau
  1. 18. Minium und Bleiglätte
  1. 19. Extrakte aus Farb- und Gerbmaterialien
  1. 2 0.Kohle- und Graphitelektroden sowie andere Gegenstände, die aus amorphem Kohlenstoff, Elektrographit oder Sondergraphit hergestellt werden
  1. 21. Wasserstoffperoxyd
  1. 22. Verdichtete oder verflüssigte Gase
  1. a) Sauerstoff, Stickstoff, Edelgase
  1. b) Kohlensäure
  1. c) Wasserstoff
  1. d) Stickoxydul aus Ammonnitrat
  1. e) Azetylen
  1. 23. Methanol, Formaldehyd und Methylal
  1. 24. Organische Säuren, deren Anhydride, Ester und Salze
  1. a) Essigsäure, Essigsäureester, Lösungsmittel und aus diesen Stoffen hergestellte organische Grundchemikalien Betrieb der Destillations-, Zersetzungs- und Kontaktapparate, Abfüllen und Lagern;
  2. b) Zitronensäure
  1. c) Benzoesäure und Natriumbenzoat
  1. d) andere organische Säuren (insbesondere Dicarbonsäuren wie Phthal-, Malein-, Fumar-, Apfel- und Weinsäure sowie Formamidinsulfinsäure und Polyoxycarbonsäuren), deren Anhydride, Ester und Salze
  1. e) Gleichgewichtsperessigsäure
  1. 25. Fructose-Glucose
  1. 26. Harnstoff und Harnstoffderivate
  1. a) Harnstoff
  1. b) Harnstoffderivate
  1. 27. Düngemittel auf Torfbasis Witterungsabhängige Arbeiten bei der Rohtorfgewinnung in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober an maximal fünf Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr.
  2. 28. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Bedienen der in mehreren Stufen im kontinuierlichen Fluß gekoppelten Syntheseanlagen, Wartung der Salz- bzw. Säurefällungsapparate sowie der Apparate zur Veresterung und Formulierung, Überwachung der Trocknungseinrichtungen, Verpacken und Lagern.
  3. 29. Pharmazeutische Produkte
  1. 3 0.Sonstige organische Chemikalien, die in speziellen Mehrzweckanlagen hergestellt werden
  1. 31. Humane Blutderivate und Impfstoffe
  1. 32. Petrochemische Produkte
  1. a) Olefine
  1. b) Alkohole
  1. 33. Bitumenverarbeitung
  1. 34. Kunstseide
  1. 35. Synthetische Spinnstoffe, Kunststoffvliese und Splitfasern
  1. a) Synthetische Spinnstoffe und Kunststoffvliese Bedienen der Extrusions- und Spinnanlagen sowie der Anlagen zum Verstrecken der Primärprodukte, zum Avivieren, Fixieren, Kräuseln, Zwirnen und Aufspulen, zum Schneiden zu Stapelfasern sowie zum Verfestigen der Spinnvliese, Verpacken und Lagern;
  2. b) Splitfasern
  1. 36. Acrylnitril und Folgeprodukte
  1. 37. Zellwolle
  1. 38. Kunstharze und Kunststoffe
  1. 39. Stabilisatoren für die Kunststoffindustrie
  1. 4 0.Be- und Verarbeitung von Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren und Silikonen sowie deren Materialkombinationen Bedienen der plastifizierenden Kunststoffverarbeitungsanlagen bzw. der Anlagen zur Warmbehandlung von Kunststoffen
  1. a) mit einem Stundendurchlaufsatz von mehr als 50 kg oder
  2. b) deren Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt
  1. inklusive dem Bedienen der Anlagen zur Vor- und Nachbehandlung auch in komplexen Fertigungsanlagen sowie das unmittelbare Recyclieren von produktionsbedingt ausgeschiedenen Kunststoffen, wenn diese im kontinuierlichen Stofffluß anschließen. Eine komplexe Fertigungsanlage liegt vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum Einsatz gelangen. Ausgenommen sind Montagestraßen, die ohne gleichzeitigen Produktionsprozeß ausschließlich vom Lager beschickt werden.
  1. 4 0a.Die Ausführung von Arbeiten mit Werkstoffen aus Kunststoff im Rahmen der Tätigkeit der kunststoffverarbeitenden Betriebe, die aus technologischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes des externen Auftraggebers in der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgeführt werden können.
  2. 41. Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds
  1. 42. Imprägnieren mit Kunstharzen
  1. 43. Kunststoffschichtplatten
  1. 44. Knochenverarbeitung
  1. 45. Sprengstofferzeugung
  1. 46. Holzverkohlung in Meilern und Haufen
  1. 47. Verarbeitung von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas
  1. a) Entladen, Übernahme und Lagerung des durch Bahn und Schiff bzw. Pipeline zugeführten Erdöls, Erdgases, der Halbfabrikate und Zusatzstoffe;
  2. b) Verarbeitungsanlagen, die technisch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern oder auf Grund der vorgeschalteten Anlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß bedingen
  1. c) Ableiten, Transport und Lagern von Halbfertig- und Fertigprodukten.
  1. 48. Erzeugung von Vermiculite-(Glimmer-, Brandschutz)Platten
  1. 49. Herstellung von elastomeren Hochleistungsindustriewalzenbezügen Fertigung des Walzenunter- und -überbaues und alle im vollkontinuierlichen Betrieb damit verbundenen Fertigungsstufen.
  2. 5 0.Herstellen von Compact-Discs
  1. 51. Hochtemperatur-Isoliermaterial (Isolierplatten und Formkörper)
  1. 52. Herstellung von hochelastischen medizinischen Handschuhen aus Latex
  1. 53. Herstellung von Printrelais
  1. 54. Herstellung von Papiermaschinensieben
  1. 55. Erzeugung von Fettsäure-Methylester sowie Bioethanol und der dabei anfallenden Zwischenprodukte:
  1. 56. Herstellung von Waschmitteln und Waschmittelkonzentraten im Dampftrocknungsverfahren
  1. 57. Herstellung von Additiven für Reibbeläge

X. Energieerzeugungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

  1. 1. Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischer Energie,
  1. von Stadt-, Spalt-, Erd- und Heizgas,
  1. von Wärme in Form von Dampf oder Heißwasser sowie
  1. a) Unbedingt erforderliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes dieser Anlagen;
  2. b) Arbeiten, die aus technischen Gründen nur bei einer Betriebseinschränkung oder -abschaltung durchgeführt werden können.
  1. 2. Fernleitungssysteme zum Transport von Erdöl, Erdölprodukten Arbeiten zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes dieser Fernleitungssysteme.
  2. 3. Müllabfuhr
  1. 4. Kläranlagen, Kanalräumung

XI. Verkehr

  1. 1.  a)Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957:
  1. b) Unternehmungen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62
  2. c) Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998
  3. d) Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999
  4. e) Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103:
  1. f) Schlaf-(Liege)Wagen- und Speisewagenbetriebe
  2. g) Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbe, Mietwagengewerbe mit Omnibussen
  3. h) Mietwagengewerbe mit Pkw, Taxi-, Hotelwagen-, Fiakergewerbe, Kraftfahrzeugverleih sowie Funkzentralen der Taxigewerbe.
  1. i) Abschleppdienst
  1. unbedingt erforderliche Tätigkeiten des Abschleppdienstes;
  1. j) Personenrückholdienst
  1. unbedingt erforderliche Rückholdienste nach Unfällen bzw. Fahrunfähigkeit des Lenkers;
  1. k) Garagen
  1. die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten.
  1. 2. Straßenbetriebsunternehmungen
  1. 3. Tankstellen sowie der Einzelhandel mit flüssigen und gasförmigen Brenn-, Treib- und Schmierstoffen über öffentliche Zapfstellen
  1. a) Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von öffentlichen Zapfstellen;
  2. b) Verkauf von Flüssiggas und Schmierstoffen;
  3. c) notwendige Tätigkeiten sowie Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist;
  4. d) an Tankstellen die Aufsicht und Bedienung maschineller Waschanlagen.
  1. 4. Güterbeförderung
  1. a) Zu- und Abfuhr von Materialien bei kontinuierlichen Bauvorhaben, die zur Aufrechterhaltung der Kontinuität unbedingt erforderlich ist und die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden muß;
  2. b) Fortsetzung der Güterbeförderung im nationalen und internationalen Güterfernverkehr zur Erreichung des Zieles der Fahrt, wenn in unvorhersehbaren Fällen (außergewöhnliche Verzögerung bei der Grenzabfertigung, Pannen, Unfälle) Verzögerungen eingetreten sind;
  3. c) Beförderung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  4. d) Beförderung von Expreßgut, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), soweit es sich um die Zu- und Abfuhr zu und von den Abgabestellen der öffentlichen Verkehrsmittel handelt und sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  5. e) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport nicht lagerfähiger oder zur kurzfristigen Verwendung bestimmter radioaktiver Arzneimittel;
  6. f) Übersiedlungen, sofern diese während der Wochenend- und Feiertagsruhe infolge des Betriebsablaufes oder der Funktion des Auftraggebers durchgeführt werden müssen;
  7. g) im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967)
  1. aa) Fahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen innerhalb eines Umkreises von 65 km zu und von den durch Verordnung gemäß § 42 Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, festgelegten Be- und Entladebahnhöfen sowie Be- und Entladehäfen,
  2. bb) Be- und Entladetätigkeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
  1. 5. Spedition
  1. a) Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  2. b) Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Expreßgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  3. c) speditionelle Transitabfertigung, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Z 4 lit. b eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen.
  1. 6. Kraftfahrschulen
  1. 7. Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62 Alle Tätigkeiten zur privaten Ausbildung an Samstagen bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 12 Uhr.
  1. 9. Zustelldienste der Mineralölwirtschaft
  1. a) Vor Feiertagen, die auf einen Montag fallen, darf am vorhergehenden Samstag eine zweite Schicht gefahren werden, die spätestens um 22 Uhr zu enden hat;
  2. b) bei Doppelfeiertagen ist die ausschließliche Belieferung von Tankstellen am ersten Feiertag zulässig;
  3. c) erteilt der Landeshauptmann für Sonderfälle eine Ausnahmebewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so ist in diesen Sonderfällen die Beschäftigung von Arbeitnehmern im erforderlichen zeitlichen Ausmaß, längstens jedoch bis 22 Uhr zulässig.

XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik

  1. 1. Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern:
  1. 2. Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen
  1. 3. Rundfunkwesen
  1. 4. Kabel-TV-Unternehmen
  1. 5. Automationsunterstützte Datenverarbeitung und Informationstechnik
  1. a) Betriebsstörungen
  2. b) Systemumstellungen
  3. c) Sonderarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen,
  1. sofern diese Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anwenderbetriebes oder wegen der unbedingt erforderlichen Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (nächsten Werktag) unumgänglich während der Wochenend-(Feiertags)Ruhe durchgeführt werden müssen.
  1. 6. Herstellung und Auslieferung von Gesetz- und Verordnungsblättern, parlamentarischen Materialien sowie von Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und der Länder

XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen

  1. 1. Betriebe des Gastgewerbes
  1. 2. Reisebüros
  1. 3. Touristeninformation und Zimmervermittlung durch Reisebüros und befugte Fremdenverkehrsstellen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer gesetzlichen Bewilligung, einer behördlichen Erlaubnis oder von der Vereinsbehörde genehmigter Statuten ausüben Auskunfterteilung und Beratung von Touristen sowie Vermittlung von Zimmern im unbedingt notwendigen Zeitausmaß.
  2. 4. Einrichtungen der Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen Unbedingt notwendige Tätigkeiten zur Deckung von Bedürfnissen, die ausschließlich und regelmäßig nur im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt auftreten.
  3. 5. Wechselstuben
  1. a) auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr sowie in zentralen Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air terminals) dieser Flugplätze;
  2. b) auf folgenden Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr:
  1. c) auf folgenden Grenzübergängen:
  1. d) in folgenden Autobahnraststätten und Mautstellen:
  1. e) an der Autobahnauffahrt Innsbruck/Amras;
  2. f) in allen österreichischen Spielbanken.
  1. 6. Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe, Wannen- und Brausebäder, sanitäre Anlagen; Erholungszentren
  1. 7. Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (zB Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind.
  2. 8. Veranstaltungen im öffentlichen Interesse zur Förderung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes
  1. 9. Öffentliche Schaustellungen, Belustigungen, Darbietungen, sportliche Veranstaltungen, Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Gäste unbedingt erforderlich sind.
  2. 1 0.Spielbanken, Buchmacher
  1. 11. Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz GSpG Alle Tätigkeiten, die zur Durchführung und zum Betrieb der dem Konzessionär übertragenen Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, (Lotto, Toto Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, elektronische Lotterien, Bingo und Keno) sowie zur Betreuung der Gäste durch diesen oder dessen Beteiligungsunternehmen unbedingt erforderlich sind.
  2. 12. Kongresse, kongreßähnliche Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Tagungen

XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung

  1. 1.  a)Variete, Kabarett, Zirkus
  2. b) Musikalische Veranstaltungen, Konzerte
  3. c) Museen und Ausstellungen
  1. d) Theaterkartenbüro:
  1. an Samstagen bis 19.00 Uhr,
  1. an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind.
  1. 2. Film
  1. a) Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung
  1. b) Filmleihanstalt
  1. 3. Lichtspieltheater
  1. 4. Berufsbegleitende Fachhochschul- Studiengänge

XV. Gesundheitswesen und Sanitärdienste

  1. 1. Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten), Kuranstalten Alle Tätigkeiten in Gesundheitsberufen und sonstige Tätigkeiten, die aus medizinischen Gründen zur Fortführung der Therapien und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich sind.
  2. 2. Apotheken
  1. 3. Blutspendedienste
  1. 4. Zahntechniker
  1. 5. Wäschereien für den Gesundheitsdienst
  1. 6. Bestatter
  1. 7. Tierkörperverwertung
  1. 8. Abdecker
  1. 9. Schädlingsbekämpfung (Desinfektion)
  1. 1 0.Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, bzw. § 24 Abs. 2 und 3 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005.
  2. 1 0a.Gruppenpraxen von Ärzten, Zahnärzten und Dentisten im Sinne des § 52a des Ärztegesetzes 1998 bzw. des § 26 des Zahnärztegesetzes
  1. 11. Aufbereitung von Medizinprodukten für den Operationsbereich Anlieferung in die Betriebsräumlichkeiten, Warenannahme, manuelle und maschinelle Reinigung, Freigabe, Kontrolle und Pflege sowie Reparaturaustausch, Packen, Chargenzusammenstellung, Sterilisieren, Freigeben, Kommissionieren und Ausliefern zu den Kunden (Instrumentenkreislauf).

XVI. Dienstleistungen

  1. 1. Pastorale Dienste in Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
  1. 2. Sozialdienste gemeinnütziger Einrichtungen
  1. 3. Fotografen
  1. 4. Rauchfangkehrer
  1. a) Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Feuerungsanlagen;
  2. b) Arbeiten, die auf Grund der spezifischen Voraussetzungen in Betrieben mit Feuerungsanlagen nur zu einer gewissen Zeit und in einem ausgeführt werden müssen und teilweise nur während der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  1. 5. Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe
  1. 6. Friseure
  1. a) in Badeanstalten an Samstagen während der Öffnungszeiten bis längstens 20 Uhr; in Hallenbädern an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließlich der Abschluß- und Reinigungsarbeiten;
  2. b) auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und auf folgenden Bahnhöfen:
  1. an Samstagen bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließlich der Abschluß- und Reinigungsarbeiten.
  1. 7. Immobilientreuhänder (§ 117 GewO 1994)
  1. a) Die Vermietung von Appartements, die dem Fremdenverkehr dienen;
  2. b) die Durchführung von Mieter- und Wohnungseigentümerversammlungen;
  3. c) an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind.
  1. 8. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Buchprüfer und Steuerberater
  1. 9. Ziviltechniker/innen, Ingenieurbüros gemäß § 134 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, und akkreditierte Prüf- und Inspektionsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012
  1. a) Ausführung von Tätigkeiten, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder im öffentlichen Interesse zufolge gesetzlicher Anordnung, soweit es die Aufgabenstellung erfordert, nur während des Wochenendes durchgeführt werden können;
  2. b) Ausführung von Messungs- bzw. Vermessungsarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Bauwirtschaft stehen und bei denen nur während des Wochenendes meßtechnisch einwandfreie Ergebnisse erzielt werden können.
  1. 1 0.Reparaturen
  1. a) Reparaturen und Pannendienste an Kraftfahrzeugen
  1. aa) Unaufschiebbare, unvorhersehbare und kurzfristige Arbeiten der Notdienste zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Kraftfahrzeugen, welche während der Fahrt auftreten oder vor Antritt der Fahrt festgestellt werden und die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Betriebsfähigkeit (im Sinne des Kraftfahrgesetzes) beeinträchtigen;
  2. bb) unbedingt notwendiger Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist.
  1. b) Installationsanlagen
  1. c) Sende- und Empfangsanlagen
  1. aa) Sende- und Empfangsanlagen von Nachrichtenagenturen, für das Verkehrswesen, für öffentliche Dienste, Sicherheitsdienste und im Gesundheitswesen;
  2. bb) Funksende- und Funkempfangsanlagen zur Steuerung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen;
  3. cc) Sendeanlagen und an für einen größeren Teilnehmerkreis eingerichteten Übertragungsanlagen zur Rundfunkversorgung.
  1. d) Aufzugsanlagen
  1. e) Rolltreppenanlagen
  1. f) Landwirtschaftliche Maschinen
  1. 11. Reinigung, Schneeräumung
  1. 12. Umstellung öffentlicher Uhren
  1. 13. Weihnachtsbeleuchtung
  1. a) zur Montage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen und an zwei Sonntagen
  2. b) zur Demontage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen
  1. w ährend der behördlich bewilligten Zeiträume.
  1. 14. Notare
  1. a) bei Durchführung eines gesetzlichen Auftrages oder einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe;
  2. b) bei Erbringung notarieller Leistungen zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der Parteien in außergewöhnlichen Fällen, wenn diese Leistungen außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht erbracht werden können oder eine Verschiebung unzumutbar ist.
  1. 15. Oesterreichische Nationalbank
  1. a) Forschungs- und Erprobungsarbeiten durch die Oesterreichische Nationalbank zwecks Weiterentwicklung ihrer Banknoten;
  2. b) Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ sowie im Zusammenhang mit der Kooperation mit internationalen Organisationen zum Zweck der Wahrnehmung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen, wie die Teilnahme an Arbeitskonferenzen (Committees, Task Forces, Working Groups und ähnliche), Schulungen und dergleichen sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und unbedingt notwendigen Vorbereitungsarbeiten und Dienstreisen;
  3. c) Ausrichtung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und deren nötige Vorbereitung bzw. Nachbearbeitung, insbesondere die „Euro-Bus Tour“ und die „Euro-Bus Kids Tour“,
  1. aa) an Samstagen bis 19 Uhr, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens zwölf Samstagen pro Jahr beschäftigt werden darf;
  2. bb) an Sonn- und Feiertagen, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens acht solchen Tagen pro Jahr beschäftigt werden darf.
  1. 16. Wahlen
  1. zu gesetzgebenden Körperschaften, Bundespräsidenten- und Gemeinderatswahlen, Wahlen zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Volksabstimmungen, Volksbegehren
  1. 17. Überwachungstätigkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen durch die gesetzlichen Interessenvertretungen, soweit dies zu deren gesetzlichen Aufgaben gehört.
  2. 17a. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
  1. 18. Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1. und 6. Jänner.
  2. 19. Banken im Internationalen Zentrum Wien
  1. 2 0.Kreditkartenunternehmen
  1. 21. Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9 Tätigkeiten zur Erfassung von Daten über Aufführungen und Sendungen sowie Kontrolltätigkeiten im Außendienst zu diesem Zweck.
  2. 22. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit, die gemäß § 130 Abs. 2 Z II Z 6 Kraftfahrgesetz 1967 im Kraftfahrbeirat vertreten sind
  1. 23. Betrieb eines Call Centers
  1. 24. Bank- und Börsegeschäfte
  1. a) Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex;
  2. b) Großbetragszahlungsverkehr;
  3. c) nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel;
  4. d) Wertpapier- und Derivatehandel;
  5. e) Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind.
  1. 25. Betrieb eines Call-Shops
  1. 26. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
  1. 27. Betrieb eines Wetterdienstes
  1. 28. Besuchsmittlung und Erhebungen im Rahmen der Familiengerichtshilfe
  1. a) Die unbedingt erforderliche Vorbereitung der persönlichen Kontakte des Kindes zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt;
  2. b) die Verständigung mit Eltern und Kind über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte sowie die Vermittlung bei Konflikten;
  3. c) die Teilnahme an der Übergabe des Kindes an den Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und an der Rückgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  4. d) die Anleitung der Eltern zur Abwicklung der Übergabe und Rückgabe des Kindes, wenn diese Anleitung außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht möglich ist;
  5. e) die Kontaktaufnahme und die Kontaktbeobachtung im Rahmen von Erhebungen aufgrund eines richterlichen Auftrags oder infolge besonderer Lebensumstände, wie etwa Fremdunterbringung des Kindes oder auswärtiger Wohnumgebung des Elternteils, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
  1. 29. Sozialpädagogische Betreuung von Insass/innen in Einrichtungen des Straf- und Maß-nahmenvollzuges (Jugendliche und junge Erwachsene) durch Sozialpädagog/innen
  1. a) die zur Prävention von Krisensituationen bzw. zur Unterstützung in akuten Krisen mit dem Ziel der Vermeidung von Selbst- und Fremdbeschädigungen notwendige sozialpädagogische Betreuung;
  2. b) die Ermöglichung von Sozialkontakten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen insbesondere familiärer sozialer Bindungen;
  3. c) die Lernbetreuung zur Förderung von Kompetenzen, die eine Resozialisierung begünstigen;
  4. d) die Durchführung freizeitpädagogischer Aktivitäten zur Unterstützung der Rehabilitation und Reintegration.
  1. 3 0.Expert/innen in der Justiz gemäß § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist
  1. a) die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen bzw. mit Beginn der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können oder auf Grund der sich ergebenden Ermittlungsergebnisse zeitlich in die Wochenend- und Feiertagsruhe hinein ausgedehnt werden müssen;
  2. b) die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen, die auf Grund des Termins der Hausdurchsuchung während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden müssen.

XVII. Handel

  1. 1a. Inventurarbeiten an Samstagen
  1. a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
  2. b) Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr
  3. c) Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
  4. d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse)
  1. an Samstagen bis 20.00 Uhr.
  1. 2. Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
  1. a) in Theatern, Varietes,
  1. b) in Lichtspieltheatern (XIV/3);
  2. c) bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen (XIV/1b);
  3. d) bei Kongressen, kongreßähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen (XIII/11);
  4. e) in Museen und Ausstellungen (XIV/1c);
  5. f) in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrieben und Erholungszentren (XIII/6);
  6. g) bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen (XIII/7 und 9);
  7. h) in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (XV/1);
  8. i) bei Seilbahnen (XI/1e);
  9. j) in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten;
  10. k) in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren;
  11. l) in Trafiken, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind;
  12. m) das Feilbieten im Umherziehen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 53a GewO 1994
  1. 3. Blumengroßhandel
  1. 4. Christbaumverkauf
  1. 5. Lebensmittelhandel
  1. a) Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulieren, Kommissionieren und Magazinieren von Obst und Gemüse;
  2. b) die unbedingt notwendigen Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens oder der Wertminderung von sonstigen rasch verderblichen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten im erforderlichen Zeitausmaß.
  1. 6. Kraftfahrzeughandel
  1. 7. Mineralölgroßhandel
  1. 8. Antiquitätenmessen
  1. 9. Vorführung von Großmaschinen und Fertigungsstraßen Vorführung schwer transportierbarer Großmaschinen und Fertigungsstraßen auf dem Werksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeugers im Zusammenhang mit Messen im Sinne des § 17 ARG.

Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 175/2004 lautet „Im Abschnitt XVI Z 19 wird die Wortfolge „Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979,“durch die Wortfolge „Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.“, richtig wäre: „ ... durch die Wortfolge „Bankwesengesetzes, ...“ ersetzt.“.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 62/1997, BGBl. Nr. 253/1957, BGBl. Nr. 194/1994, Internetdienstleistung, Hauptbahn, BGBl. I Nr. 103/2003, Freizeiteinrichtung, Wetterdaten, BGBl. Nr. 77/1985, BGBl. I Nr. 9/2006, Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

10008556

Dokumentnummer

NOR40213905

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