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Anlage A V Hefeproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur GF

30 ºC

35 ºC

2. Toxizität
a)

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3. Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

b)

 

c)

4. pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

 

 

d)

 

 

6. Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

 

 

d)

 

 

7. Freies Chlor

e)

0,2 mg/l

ber. als Cl2

 

 

8. Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

ber. als Cl2

 

 

9. Ammonium

5,0 mg/l

g)

ber. als N

f)

 

10. Chlorid

durch GF begrenzt

-

ber. als Cl

 

 

11. Cyanid-Gesamt

1,5 mg/l

1,5 mg/l

ber. als CN

 

 

d)

 

 

12. Ges. geb. Stickstoff

i)

-

ber. als N

 

 

 

 

 

h)

 

 

13. Nitrit

2,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

 

 

14. Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

ber. als P

j)

 

15. Sulfat

-

k)

ber. als SO4

 

 

16. Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

ber. als S

 

 

17. Sulfit

1,0 mg/l

20 mg/l

ber. als SO3

 

 

l)

 

 

A.3 Organische Parameter

18. Chem. Sauerstoffbedarf,

110 mg/l

-

CSB

n)

 

ber. als O2

 

 

m)

 

 

19. Biochem. Sauerstoffbedarf,

25 mg/l

-

BSB5

 

 

ber. als O2

 

 

20. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cl

 

 

    

a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.

e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f) Gilt nur bei einer Temperatur über 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Temperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.

k) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.

l) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 aus der Herstellung von Spiritus aus Wein erforderlich.

m) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.

n) Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 34 kg/t. Der Emissionswert bezieht sich auf die in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 verarbeitete Menge an Zucker.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10010860

Dokumentnummer

NOR40214930

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