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Anlage A Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Anlage A

Eliminierung

Teil I

Chemikalie

Tätigkeit

Spezifische Ausnahmeregelung

Aldrin *)

CAS-Nr.: 309-00-2

Produktion

keine

Verwendung

lokales Ektoparasitizid

Insektizid

Alpha-Hexachlorcyclohexan *)

CAS-Nr.: 319-84-6

Produktion

keine

Verwendung

keine

Beta-Hexachlorcyclohexan *)

CAS-Nr.: 319-85-7

Produktion

keine

Verwendung

keine

Chlordan *)

CAS-Nr.: 57-74-9

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

lokales Ektoparasitizid

Insektizid

Termitenvernichtungsmittel

Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen

Termitenvernichtungsmittel in Straßen

Additiv in Furnierleim

Chlordecon *)

CAS-Nr.: 143-50-0

Produktion

keine

Verwendung

keine

Decabromdiphenylether (BDE-209) enthalten in kommerziellem Decabromdiphenylether

(CAS-Nr.: 1163-19-5)

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

 

Verwendung

nach Teil IX dieser Anlage:

• Teile für Fahrzeuge nach Absatz 2 von Teil IX dieser Anlage;

• Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, sowie Ersatzteile für diese Luftfahrzeuge;

• Textilien, die flammhemmende Eigenschaften aufweisen müssen, mit Ausnahme von Kleidern und Spielzeugen;

• Zusatzstoffe für Plastikgehäuse und Teile für elektrische Haushaltheizgeräte, Bügeleisen, Ventilatoren, Tauchsieder, welche elektrische Teile enthalten oder direkt mit elektrischen Teilen in Berührung kommen oder Normen in Bezug auf Flammhemmung erfüllen müssen, mit einem Gehalt von weniger als 10 Massenprozent des Teils;

• Polyurethanschaum zur Isolierung von Gebäuden.

Dicofol

CAS-Nr.: 115-32-2

CAS-Nr.: 10606-46-9

Produktion

Verwendung

keine

keine

Dieldrin *)

CAS-Nr.: 60-57-1

Produktion

keine

Verwendung

bei landwirtschaftlichen Maßnahmen

Technisches Endosulfan *)

CAS-Nr.: 115-29-7 und Endosulfan-Isomere *)

CAS-Nr.: 959-98-8 und

CAS-Nr. 33213-65-9

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Kombinationen von Kulturen und Schädlingen nach Maßgabe von Teil VI dieser Anlage

Endrin *)

CAS-Nr.: 72-20-8

Produktion

keine

Verwendung

keine

Heptachlor *)

CAS-Nr.: 76-44-8

Produktion

keine

Verwendung

Termitenvernichtungsmittel

Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern

Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel

wird in Erdkabelverzweigern verwendet

Hexabrombiphenyl *)

CAS-Nr.: 36355-01-8

Produktion

keine

Verwendung

keine

Hexabromcyclododecan

Produktion

Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien nach Maßgabe von Teil VII dieser Anlage

 

Verwendung

Expandiertes und extrudiertes Polystyrol im Gebäudesektor nach Maßgabe von Teil VII dieser Anlage

Hexabromdiphenylether *)

und

Heptabromdiphenylether *)

Produktion

keine

Verwendung

Produkte und Erzeugnisse nach Maßgabe von Teil IV dieser Anlage

Hexachlorbenzol

CAS-Nr.: 118-74-1

Produktion

zugelassen für die in das Register

aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Zwischenprodukt

Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten

Hexachlorbutadien

(CAS-Nr.: 87-68-3)

Produktion

keine

 

Verwendung

keine

Kurzkettige Chlorparaffine

(C10–13-Chloralkane)+: unverzweigte chlorierte Kohlenwasserstoffe mit Kettenlängen von C10 bis C13 und einem Chlorgehalt von über 48 Massenprozent

Kurzkettige Chlorparaffine können beispielsweise in den Stoffen mit den nachstehenden CAS-Nummern enthalten sein:

CAS-Nr.: 85535-84-8;

CAS-Nr.: 68920-70-7;

CAS-Nr.: 71011-12-6;

CAS-Nr.: 85536-22-7;

CAS-Nr.: 85681-73-8;

CAS-Nr.: 108171-26-2.

 

 

 

Verwendung

• Zusatzstoffe bei der Herstellung von Übertragungsriemen in der Natur- und Synthesekautschukindustrie;

• Ersatzteile für Förderbänder aus Kautschuk in der mineralgewinnenden Industrie und Forstindustrie;

• Lederindustrie, insbesondere beim Fetten von Leder;

• Schmiermittelzusätze, insbesondere für Fahrzeugmotoren, Stromgeneratoren und Windkraftanlagen sowie für Bohrungen zur Erdgas- und Erdölexploration und in Erdölraffinerien bei der Herstellung von Diesel;

• Schläuche für Dekorationsglühlampen für den Aussenbereich;

• imprägnierende und flammhemmende Anstriche;

• Klebstoffe;

• Metallverarbeitung;

• sekundäre Weichmacher in weichen Polyvinylchloriden, mit Ausnahme von Spielzeugen und Kinderprodukten.

Lindan *)

CAS Nr. 58-89-9

Produktion

keine

Verwendung

Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitlinientherapie

Mirex *)

CAS-Nr.: 2385-85-5

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Termitenvernichtungsmittel

Pentachlorbenzol *)

CAS-Nr.: 608-93-5

Produktion

keine

Verwendung

keine

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien, nach Maßgabe von Teil VIII dieser Anlage

 

Verwendung

Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger nach Maßgabe von Teil VIII dieser Anlage

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen umfassen:

  1. (i) Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS; CAS-Nr.: 355-46-4), einschließlich ihrer verzweigten Isomere;
  2. (ii) ihre Salze;
  3. (iii) alle Stoffe mit der Struktureinheit C6F13SO2-, die sich potentiell zu PFHxS abbauen.

Produktion

Verwendung

keine

keine

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen umfassen:

  1. (i) Perfluoroctansäure (PFOA; CAS-Nr.: 335-67-1), einschließlich aller ihrer verzweigten Isomere;
  2. (ii) ihre Salze;
  3. (iii) PFOA-verwandte Verbindungen, die im Sinne dieses Übereinkommens alle Substanzen umfassen, die sich zu PFOA abbauen, einschließlich aller Substanzen (einschließlich der Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit (C7F15)C als Struktureinheit;

Die folgenden Verbindungen werden nicht den PFOA-verwandten Verbindungen zugerechnet:

  1. (i) C8F17-X, wenn X= F, Cl, Br;
  2. (ii) Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R’, wenn R’=jegliche Gruppe, n16 fallen;
  3. (iii) Perfluoralkylcarbonsäuren und Perfluoralkylphosphonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halogenide und Anhydride) mit ≥8 perfluorinierten Kohlenstoffatomen.
  4. (iv) Perfluoralkansulfonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halogenide und Anhydride) mit ≥9 perfluorinierten Kohlenstoffatomen.

(v) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluoride (PFOSF), gemäß Anlage B des Übereinkommens.

Produktion

• Feuerlöschschaum: keine
• für sonstige Produktion, so wie sie gemäß den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage für in das Register aufgenommene Vertragsparteien zugelassen ist

Verwendung

Gemäß den Bestimmungen nach Teil X dieser Anlage

  1. Fotolithografische Prozesse oder Ätzverfahren in der Fertigung von Halbleitern
  2. fotografische Beschichtungen von Filmen
  3. öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz vor gefährlichen und gesundheitsgefährdenden Flüssigkeiten am Arbeitsplatz
  4. invasive und implantierbare Medizinprodukte
  5. Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der sich bereits in installierten Systemen – sowohl mobiler als auch stationärer Art – befindet, wie in Teil X Abs. 2 dieser Anlage dargelegt.
  6. Die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte im Einklang mit den Bestimmungen von Teil I Abs. 3 dieser Anlage.
  7. Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Produktion von:
  1. - hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien
  2. - Geräten für industrielle Abwärmetauscher
  3. - industriellen Dichtungsmitteln zur Verhinderung des Entweichens flüchtiger organischer Verbindungen und PM2.5-Partikeln
  1. Herstellung von Polyfluorethylenpropylen (FEP) zur Produktion von Hochspannungsdrähten und -kabeln zur Stromübertragung
  2. Herstellung von Fluorelastomeren für die Produktion von O-Ringen, V-Bändern und Plastikteilen für Autoinnenausstattungen

polychlorierte

Biphenyle (PCB) *)

Produktion

keine

Verwendung

nach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse

Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthalin, Trichlornaphthalin, Tetrachlornaphthalin, Pentachlornaphthalin, Hexachlornaphthalin, Heptachlornaphthalin, Octachlornaphthalin

Produktion

Zwischenprodukt bei der Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin

 

Verwendung

Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen, namentlich von Octafluornaphthalin

Tetrabromdiphenylether *)

und

Pentabromdiphenylether *)

Produktion

keine

Verwendung

Produkte und Erzeugnisse nach Maßgabe von Teil V dieser Anlage

Toxaphen *)

CAS-Nr.: 8001-35-2

Produktion

keine

Verwendung

keine

   

Anmerkungen:

  1. i. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen.
  2. ii. Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
  3. iii. Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
  4. iv. Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV dieser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwendet werden.
  1. vi) Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5), Natriumpentachlorphenat (CAS-Nr. 131-52-2 und 27735-64-4 (als Monohydrat)) und Pentachlorphenyllaurat (CAS-Nr. 3772-94-9) sowie ihr Umwandlungsprodukt Pentachloranisol (CAS-Nr. 1825-21-4) wurden als persistente organische Schadstoffe identifiziert.
  2. (vii) Die Anmerkung (i) gilt nicht für Mengen von Chemikalien, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit dem Zeichen «+» versehen ist und deren Konzentration in Mischungen 1 Massenprozent oder mehr beträgt.

Teil II

Polychlorierte Biphenyle

Jede Vertragspartei ist verpflichtet,

  1. a) im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (zB Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien, nach Maßgabe der folgenden Prioritäten Maßnahmen zu ergreifen und dabei
  1. i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 10 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  2. ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  3. iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  1. b) im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen:
  1. i) ausschließliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
  2. ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht;
  3. iii) Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten;
  1. c) unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden;
  2. d) die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 vH polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten;
  3. e) entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 vH liegt;
  4. f) an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 vH polychlorierte Biphenyle enthalten (zB Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln;
  5. g) alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 15 vorzulegen;
  6. h) die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

Teil III

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage

  1. a. bedeutet «Hexabromdiphenylether» und «Heptabromdiphenylether»
  1. und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether;
  1. b. bedeutet «Tetrabromdiphenylether» und «Pentabromdiphenylether»
  1. c. bedeutet „Hexabromcyclododecan“ Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan 25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 247-148-4, 221-695-9 1.

Teil IV

Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether

  1. (1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
  1. a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
  2. b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
  3. c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
  1. (2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.

Teil V

Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether

  1. (1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
  1. a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
  2. b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
  3. c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
  1. (2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.

Teil VI

Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan)

Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden:

Kultur

Schädling

Apfel

Blattläuse

Toor (Erbsen)

Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll-Kapseleule

Bohne, Augenbohne

Blattläuse, Minierer, Weiße Fliegen

Chili, Zwiebel, Kartoffel

Blattläuse, Zwergzikaden

Kaffee

Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelbohrer

Baumwolle

Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weiße Fliegen

Aubergine, Okra

Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer

Erdnuss

Blattläuse

Jute

Spilosoma obliqua, Breitmilbe

Mais

Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica, Sesamia calamistis), Stängelbohrer (Busseola fusca)

Mango

Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden

Senf

Blattläuse, Gallmücken

Reis

Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reishalmbohrer, Weiße Zwergzikade

Tee

Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmierläuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria), Teewanze, Thripse

Tabak

Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm

Tomate

Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weiße Fliegen

Weizen

Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten

  

Teil VII

Hexabromcyclododecan

Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyclododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seines gesamten Lebenszyklus durch Kennzeichnung oder auf andere Weise leicht identifiziert werden kann.

Teil VIII

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

Alle Parteien, die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Produktion und Verwendung von Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger haben registrieren lassen, ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Strommasten und deren Querträger, die mit Pentachlorphenol behandelt wurden, durch ihre Etikettierung oder auf andere Weise während ihrer gesamten Lebensdauer leicht identifiziert werden können. Mit Pentachlorphenol behandelte Gegenstände dürfen nicht für andere Zwecke wiederverwendet werden als für jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

Teil IX

Decabromdiphenylether

  1. 1. Die Produktion und die Verwendung von Decabromdiphenylether werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Decabromdiphenylether im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten.
  2. 2. Im Hinblick auf Fahrzeugteile können für die Produktion und die Verwendung von kommerziellem Decabromdiphenylether spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf folgende Bereiche beschränkt sind:
  1. a) Ersatzteile für Fahrzeuge alter Modellreihen, die nicht mehr serienmässig hergestellt werden und deren Ersatzteile einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  1. (i) Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel oder Batterieverbindungskabel, Schlauchleitung für mobile Klimaanlagen, Antriebsstrang, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilarmodule und Klopfsensoren;
  2. (ii) Kraftstoffsystemausstattungen wie Kraftstoffschläuche, -tanks und Unterboden-Kraftstofftanks;
  3. (iii) pyrotechnische Geräte und damit zusammenhängende Anwendungen wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/ Bezugsmaterial (nur falls Airbag-relevant) und (vordere und seitliche) Airbags;
  4. (iv) Aufhängung und Teile im Fahrzeuginnern wie Auskleidungen, akustische Materialien und Sicherheitsgurte.
  1. b) Fahrzeugteile nach den Absätzen 2 (a) (i) bis (iv) oben sowie solche, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  1. i) verstärkter Kunststoff (Armaturenbretter und Innenverkleidungen);
  2. ii) Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Anschluss-/Sicherungsleisten, Drähte für höhere Stromstärken und Kabelummantelungen (Kerzenkabel));
  3. iii) elektrische und elektronische Ausrüstungen (Batteriegehäuse und halterungen, elektrische Verbindungen der Motorsteuerung, Teile von Autoradios mit CD-Player, Satellitennavigationssysteme, Geolokalisierungssysteme und Informatiksysteme);
  4. iv) Textilien enthaltende Teile wie Hutablagen, Polsterungen, Dachverkleidungen, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.
  1. 3. Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (a) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge alter Modellreihen, spätestens aber 2036.
  2. 4. Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Absatz 2 (b) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.
  3. 5. Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge.

Teil X

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

1. Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.

2. Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat

(a) stellt unbeschadet Artikel 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nicht exportiert oder importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d;

(b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte;

(c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte es sei denn, sämtliche Freisetzungen werden eingedämmt;

(d) beschränkt, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte bis Ende 2022, spätestens aber bis 2025, auf Orte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;

(e) unternimmt in Einklang mit Artikel 6 Abs.1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen zum Erreichen eines umweltverträglichen Umgangs mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen, die PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten könnten;

3. Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfordernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmeregelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.

Schlagworte

Lebensmittel, Instandhaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40259719

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