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Anlage 9 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Anlage 9

Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen-Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 9 Monate Basisausbildung
  2. 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

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