Anlage 7
— (Übersetzung)
Vereinbartes Protokoll
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden Abkommen quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.
(Übersetzung)
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 einzuhalten.
Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.
In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10007222
Dokumentnummer
NOR40251718
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