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Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung

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Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen

Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen

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Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen

Stanzen

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Zuschneiden einschlägiger Materialien

Anfertigen von Skizzen

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Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand

Anfertigen von Verpackungsmustern

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Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung

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Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes

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Kenntnis über die Druckverfahren

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Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung

Kleben mit verschiedenen Klebstoffen

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Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben

Heften von Schachteln

Heften

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Kenntnis über Schmiermittel

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Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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