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Anlage 4 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Anlage 4

ANHANG IV

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

  1. 1.Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, für Vorabentscheidungsersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nach erfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an, die der Gerichtshof für Recht erkannt hat.2.Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zur Abgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens

  1. 1.Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden kann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder
  1. a) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder
  2. b) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzulegen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200153

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