vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 4 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Anlage 4

Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone

Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
  1. a) Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
  2. b) hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
  3. c) Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
  4. d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
  5. e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
  6. f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
  7. g) die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
  8. h) die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
  1. 2. Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:
  1. a) Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
  2. b) geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
  3. c) es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
  4. d) Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
  5. e) vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
  6. f) Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
  7. g) die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
  8. h) die Seuche ist unter Kontrolle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)