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Anlage 4 Düngemittelverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2010

Anlage 4

Toleranzen

1. Mineralische Stickstoffdünger

Für mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.

2. Mineralische Phosphatdünger

Für mineralische Phosphatdünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen gesamten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P2O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes.

3. Mineralische Kalidünger

Für mineralische Kalidünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen gesamten Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente.

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

Für mineralische Kalk- und Magnesiumdünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO3 und 1,0% MgO bzw. MgCO3 in absoluten Gewichtsprozenten.

Bei Angabe in Karbonatform wird die Toleranz auf die berechnete Oxidform bezogen.

5. Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Für Sekundärnährstoffe beträgt die Toleranz 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch 1%.

Gehalt an Spurennährstoffen über 2%

0,4 Gewichtsprozent

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2%

1/5 des angegebenen Gehaltes

  

6. Mineralische Mehrnährstoffdünger

Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,1 N

Phosphat

1,1 P2O5

Kaliumoxid

1,1 K2O

Kalk

3,0 CaO

Magnesiumoxid

0,9 MgO

Chlorid

0,2 Cl

  

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger

1,5

NK-Dünger

1,5

PK-Dünger

1,5

NPK-Dünger

1,9

  

Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente.

Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

7. Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

 

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,2 N

Phosphat

2,0 P2O5

Kaliumoxid

1,2 K2O

Calciumoxid

3,0 CaO

Magnesiumoxid

1,0 MgO

Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt

3

  

8. Biogasgülle

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

0,1

Phosphat

0,05

Kaliumoxid

0,1

  

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40118375

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