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Anlage 4 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1994

Anlage 4

— Anhang D

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

  1. i) Wissenschaftliche Instrumente und Apparate unter der Voraussetzung,
  1. a) daß sie für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Instituten oder Lehranstalten bestimmt sind und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Institute oder Anstalten für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden;
  2. b) daß zur Zeit keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichen Wert im Einfuhrland hergestellt werden;
  1. ii) eigens zu wissenschaftlichen Instrumenten und Apparaten passende Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente und Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente und Apparate bestimmt sind, die früher zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingeführt werden durften;
  2. iii) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente und Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente und Apparate bestimmt sind, die früher zollfrei eingeführt worden sind oder zollfrei eingeführt werden durften, sowie unter der Voraussetzung, daß Werkzeuge von gleichem wissenschaftlichen Wert zur Zeit nicht im Einfuhrland hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR12053497

alte Dokumentnummer

N3199423837L

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