Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 4/4
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
GuK-LFV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Anlage 4/4
LERNFELD VI Einrichtungsautonomer Bereich | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Dieses Lernfeld verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der in den anderen Lernfeldern festgelegten Wissensgebiete und Inhalte. Die Auszubildenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebots auseinandersetzen und die Möglichkeit erhalten, konkrete Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereichs einzubeziehen. | – Sich mit den Anliegen des autonomen Angebots vor dem Hintergrund der eigenen Erfordernisse auseinandersetzen; – die eigene Lernperspektive systematisch entwickeln und erforderliche Lernschritte planen; – individuelle Angebote im Rahmen der eigenen Lernentwicklung und Lernperspektive nutzen. | 180 | Teilnahme |
LERNFELD VII Praktikum | Kompetenzen | Stunden |
|
Das Praktikum soll die Möglichkeit bieten, Managementkonzepte der verschiedenen Leitungs- und Führungsebenen in unterschiedlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und anderer Dienstleistungsbetriebe mit den eigenen Anforderungen zu vergleichen. | – An spezifischen instrumentellen Aufgabenstellungen, die die Anwendungskompetenz in der eigenen Praxis vertiefen sollen, arbeiten; – an innovativen Aufgabenstellungen zur Harmonisierung der Vorkenntnisse im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Akut- und Langzeitbereich, im ambulanten Bereich sowie im Bereich der Gesundheitsförderung und -vorsorge arbeiten. | 300 | |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Schlagworte
Leitungsebene, Akutbereich, Gesundheitsvorsorge, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40085166
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