Anlage 4/3 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4/3

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Anlage 4/3

LERNFELD V

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Angewandtes Pflegemanagement

In diesem Lernfeld werden konkrete Pflegemanagementaufgaben unter Berücksichtigung der Inhalte und Kompetenzen aus den Lernfeldern I, II und III (gemeinsame Lernfelder) bearbeitet.

Die Auszubildenden sollen befähigt werden, dem berufsspezifischen Managementalltag gerecht zu werden.

Schwerpunkte dieses Lernfeldes:

– berufsspezifische Rechtsgrundlagen, spezielle berufsrelevante Fragen des Gesundheitsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts;

– Pflege vor dem Hintergrund der Gesundheitsund Sozialpolitik;

– Pflegeorganisation und Betriebsführung im intra- und extramuralen Bereich;

– betriebliche Entwicklungs- und Bildungsplanung;

– Pflegequalitätsentwicklung und -management.

– Betriebsabläufe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen sicherstellen;

– Anliegen, Fragen und Stellungnahmen der Pflege auf gesundheitspolitischer, volkswirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene prospektiv einbringen;

– Personal entsprechend der Qualifikation und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, humaner und rechtlicher Grundlagen pflegebedarfsgerecht einsetzen;

– für die Pflege relevante ökonomische und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen und in betriebliche Entscheidungen effizient einbringen;

– Fortbildungs- und Entwicklungskonzepte erstellen;

– Programme und Instrumente zur Qualitätsentwicklung und -sicherung anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen initiieren und fördern;

– Konzepte und Maßstäbe für Pflegequalität erstellen, implementieren und evaluieren;

– Auswirkungen verschiedener Pflegemodelle und Konzepte abschätzen, über deren Einsatz entscheiden und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen schaffen;

– Methoden und Instrumente der Pflegearbeit auf ihre Effizienz in der Pflegepraxis überprüfen und Konsequenzen ableiten;

– Forschungsarbeiten initiieren, fördern und daran mitwirken.

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Kommissionelle Prüfung

    

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006

Schlagworte

Fortbildungskonzept, Qualitätssicherung, Gesundheitspolitik, Entwicklungsplanung, Pflegequalitätsmanagement, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40085165

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