Anlage 3a
Zusatzdokument zu ANHANG III
Technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
- 1.DAS PROGRAMM1.1.Ziele
1.4.1. Mitgliedstaaten
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.
1.4.2. Beitrittsländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms, sofern im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht etwas anderes vereinbart wurde.
1.4.3. Drittländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.
- 1.5.Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen
- a) der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,
- b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien “Kohle" und “Stahl",
- c) die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen “Kohle" und “Stahl".
2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden:
- a) Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Ziffer 3;
- b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Abschnitt 4;
- c) etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;
- d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.
Die Beratungsgremien “Kohle" und “Stahl" (nachstehend “Beratungsgremien" genannt) sind unabhängige technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben. Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät
- a) hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete und der zukünftigen Leitlinien;
- b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;
- c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;
- d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;
- e) bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;
- f) bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen;
- g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;
- h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen;
- i) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.
Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern, die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Reserveliste. Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist.
Bei Bedarf (zB für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.
2.2.1. Beratungsgremium “Kohle"
Das Beratungsgremium “Kohle" setzt sich wie folgt zusammen:
Mitglieder | insgesamt maximal |
| 8 |
| 2 |
| 8 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
24 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
2.2.2. Beratungsgremium “Stahl"
Das Beratungsgremium “Stahl" setzt sich wie folgt zusammen:
Mitglieder | insgesamt maximal |
| 21 |
| 2 |
| 2 |
| 5 |
30 |
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
- 2.3.Technische Fachgruppen “Kohle" und “Stahl"
- 1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g genannten zuständigen Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.
- 2. Die Kommission erstellt eine Rangliste der ausgewählten Vorschläge.
- 3. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel, wobei sie von dem Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt wird.
Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.
Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
In dem Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und Audits geregelt.
Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt:
a) Forschungsprojekte: | bis zu 60% |
b) Pilot- und Demonstrationsprojekte: | bis zu 40% |
c) Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen: | bis zu 100% |
- 3.6.Erstattungsfähige Kosten
3.6.1. Ausrüstungskosten
Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht übersteigen.
3.6.2. Personalkosten
Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, zB Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.
3.6.3. Betriebskosten
Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für
- a) Rohstoffe;
- b) kleineres Verbrauchsmaterial;
- c) Betriebsstoffe;
- d) Energie;
- e) Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;
- f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten;
- g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;
- h) EDV-Dienstleistungen;
- i) Anmietung von Ausrüstungen;
- j) verschiedene Analysen;
- k) besondere Prüfungen und Versuche;
- l) Unterstützung seitens Dritter;
- m) Reisen und Aufenthalt.
3.6.4. Indirekte Kosten
Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 30% der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten abgedeckt.
- 3.7.Technische Berichte
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3) ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.
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