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Anlage 3 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Anlage 3

Anlage C.

Tierseuchenübereinkommen.

Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Aus dem Zeugnis muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß im Herkunftsorte zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche, mit Ausnahme der Tuberkulose, nicht geherrscht hat.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für

  1. a) Rinderpest, Lungenseuche der Rinder oder Beschälseuche der Pferde,
  2. b) Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,
  3. c) Maul- und Klauenseuche
  1. zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;
  1. zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;
  1. zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für die ansteckende Blutarmut der Pferde empfänglich sind, so ist ferner zu bescheinigen, daß das Herrschen dieser Seuche im Herkunftsorte weder zur Zeit der Absendung noch innerhalb der letzten 6 Monate zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.

Für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.

Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 10 Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere 10 Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht, und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnis vermerkt werden.

Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß außerdem vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.

Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als 3 Tagen ausgestellt sind.

In den Zertifikaten für frisches Fleisch muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Tiere bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzt für gesund befunden worden sind.

Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Artikel 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzt mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Die erfolgte Zurückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, auf kürzestem Wege angezeigt werden.

Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.

Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen, von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 5. Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den im Artikel 1 genannten Verkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere und von solchen tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten. Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile, Rohstoffe und giftfangenden Gegenständen sowie beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen.

Wegen Auftretens von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut (Wutkrankheit), Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen der Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.

Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzverwaltungsbezirken I. Instanz sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Artikel 6. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Viehverladestellen, Schlachthäusern, Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinären Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche ausweisen, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Solche Kommissare können auch auf längere Zeitdauer oder ständig bestellt werden.

Artikel 7. Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuche erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zustellen lassen.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort unmittelbar verständigen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche oder Beschälseuche ausbricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von deren Ausbruch und Verbreitung auf telegraphischem Wege unmittelbar Nachricht gegeben werden.

Artikel 8. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe des gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereiche eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.

Artikel 9. Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

  1. a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit Angabe ihrer Stückzahl und charakteristischen äußeren Merkmale in doppelter Ausfertigung zur Prüfung und Beglaubigung vorlegen.
  2. b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Nämlichkeit bewilligt.

Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Artikel 10. Der Alpenweideviehverkehr mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

Außer dem im Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, vorgeschriebenen Verzeichnis in doppelter Ausfertigung ist eine Bescheinigung des zuständigen staatlichen Tierarztes beizubringen, worin bestätigt sein muß, daß in der Herkunftsgemeinde der Tiere keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Herkunftsgemeinde bildet für die Ausstellung dieser Bescheinigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken.

Auf rauschbrandgefährdete Alpen dürfen nur nachweislich gegen Rauschbrand schutzgeimpfte Tiere aufgetrieben werden.

Auch bei der Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles hat der zuständige staatliche Tierarzt zu bestätigen, daß in der Gemeinde, in deren Gebiet die Alpe gelegen ist, keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. In diesem Falle bildet ebenfalls das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Gemeinde für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken. Im übrigen sind für die Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles die im Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen maßgebend.

Artikel 11. Die Bewohner in den Zollgrenzbezirken können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an landwirtschaftliche Geräte oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausführung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Zollgrenzbezirken bestehenden Zollvorschriften.

Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:

  1. a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnis des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten;
  2. b) überdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, durch die bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreis von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle sechs Tage erneuert werden.

Besondere, zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzbezirken etwa notwendige Vereinbarungen können von den beiderseitigen Zentralbehörden oder den von ihnen hiezu ermächtigten Behörden unmittelbar getroffen werden.

Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Benehmen zu treffen und hierüber an die vorgesetzte Behörde zu berichten.

Artikel 12. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Anlage zu Artikel 8 des Tierseuchenübereinkommens.

Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:

1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schutzteile sind vollständig – erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern – zu entfernen.

2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in Fällen wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.

Sie muß bewirkt werden:

  1. a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 ºCelsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 3 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Statt der Sodalauge kann auch eine andere von der Regierung des betreffenden Staates als gleichwertig anerkannte Lauge zugelassen werden. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben;
  2. b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 3 prozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer 2 prozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der 3 prozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden.

Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen.

3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2 b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.

4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2 b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist.

5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen.

Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2 b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden.

Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.

6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt wurden, gilt vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2 b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.

Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.

7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2 b, 3) ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdruck „Desinfiziert am ........ Stunde ...... in ............“ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.

Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6, Absatz 2, erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.

Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen.

8. Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren.

Schlagworte

Eisenbahntransport, Wildseuche

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10006132

Dokumentnummer

NOR40004362

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