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Anlage 3 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anlage 3

Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Abschnitt 1

Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen

  1. 1. Referenzbedingungen:
  1. a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
  1. aa) 6 % für feste Brennstoffe,
  2. bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
  3. cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
  4. dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
  1. zu berechnen.
  1. b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
  1. 2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
  1. a) Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

250

> 300

200

200

200

    

  1. b) Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

350

100-150

250

200

250

150-300

200

200

250

> 300

200

200

200

    

  1. 3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

  

  1. 4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
  1. a) Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme

leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

300

250

100

1501)

100-300

200

250

200

100

1501)

> 300

200

200

150

100

150

Anmerkung:

  1. 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
      

  1. b) Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohle-staubfeuerungen

300

250

100-300

200

250

200

> 300

200

200

150

    

  1. 5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
  1. a) Bestehende Anlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

  

  1. b) Altanlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

250

flüssige Brennstoffe

175

  

  1. 6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
  2. b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
  1. 7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:
  1. a) Bestehende Anlagen

 

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

200

---

Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung

50 2) 3)

100

> 200 MW Brennstoffwärmeleistung

35 2) 4)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Motoren

100

100

Anmerkungen:

  1. 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  2. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
  1. a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
  2. b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
  3. c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
  1. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
  2. 4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOxEmissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
   

  1. aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
  2. bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
  1. b) Altanlagen

 

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 2) 3)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Motoren

100

100

Anmerkungen:

  1. 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  2. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
  1. a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
  2. b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
  3. c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
  1. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOxEmissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
   

  1. aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
  2. bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
  1. 8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

25

25

25

100-300

25

20 für Torf

20

25

> 300

20

20

20

    

  1. 9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

  

  1. 10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
  1. a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOxEmissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
  2. b) Ist der Einrichtung zur NOxReduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

Abschnitt 2

Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen

  1. 1. Referenzbedingungen:
  1. a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
  1. aa) 6 % für feste Brennstoffe,
  2. bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
  3. cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
  4. dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
  1. zu berechnen.
  1. b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
  1. 2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoff-wärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohle-staubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

200

> 300

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

150

150

    

  1. 3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

  

  1. 4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

250

150

100

150 1)

100-300

200

200

150

100

150

> 300

150

200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

150

100

100

100

Anmerkung:

  1. 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
      

  1. 5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

  

  1. 6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein COEmissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
  2. b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
  1. 7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:

 

NOx

CO

Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

100

100

80 bei Erdgas

Gasturbinen (einschließlich GuD)

 

 

50-200 MW

501)

100

> 200 MW

352)

100

Motoren

75

100

Anmerkung:

  1. 1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
  2. 2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOxEmissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
   

  1. a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und COEmissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
  2. b) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
  1. 8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse

  

  1. 9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

  

  1. 10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
  1. a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOxEmissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
  2. b) Ist der Einrichtung zur NOxReduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

Schlagworte

Gas-Anlage, Leichtdestillat

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258052

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