Anlage 3
Zu den §§ 11 und 127 Abs. 2
Betroffene Tätigkeitsbereiche
A. Industriezweige, einschließlich Forschung und relevanter Sekundärprozesse
- a. Gewinnung und industrielle Verarbeitung von seltenen Erden
- b. Herstellung von Thoriumverbindungen sowie thoriumhaltigen Produkten
- c. Verarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen
- d. Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie beispielsweise Ilmenit oder Rutil
- e. Verarbeitung von Rohphosphaten, wie beispielsweise die thermische Phosphorproduktion sowie die Produktion von Phosphatdünger und Phosphorsäure
- f. Zementherstellung einschließlich der Wartung von Klinkeröfen
- g. Kohlekraftwerke einschließlich der Wartung von Heizkesseln
- h. Zirkon- und Zirkonoxidindustrie
- i. Erdöl- und Erdgasindustrie
- j. tiefe Geothermie
- k. Produktion von Primäreisen
- l. Zinn-, Blei- und Kupferschmelze
- m. Förderung von anderen Erzen als Uranerz
- n. Aufbereitung von Grundwasser, sofern dabei Rückstände anfallen können
B. Industrielle oder gewerbliche Bereiche
- a. Schleifen von thorierten Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden
- b. Verwendung von anderen als in lit. a genannten thoriumhaltigen Produkten, wie beispielsweise Gasglühstrümpfe
- c. Verwendung von Materialien mit hohem natürlichen Uran- oder Thoriumgehalt, wie beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen
- d. Tätigkeiten, bei denen Expositionen durch Rückstände auftreten, wie beispielsweise Wartungsarbeiten, insbesondere Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Um- und Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen, Instandhaltung sowie Um- und Abbau von Filteranlagen sowie Rauchgaswäschern
Schlagworte
Zirkonindustrie, Erdölindustrie, Zinnschnelze, Bleischmelze, Urangehalt, Umbau
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225533
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