Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/3
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
GuK-LFV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Anlage 3/3
LERNFELD V Bildungsmanagement | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Durch die Aneignung von für die berufliche Bildung relevanten Kenntnissen der Rechtsgrundlagen, der wissenschaftlichen Theorien und Methoden, der verschiedenen betrieblichen Konzepte und Modelle sollen wissenschaftliche Theorieansätze und Forschungsresultate mit betrieblicher Personalentwicklung und Bildungspraxis verbunden werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Bildungsspezifische Rechtsgrundlagen, Organisationsentwicklung, Wissens- und Projektmanagement, Qualitätsmanagement in Bildungseinrichtungen, Mitarbeiterführung, Auswahlverfahren, Lernorganisation für die theoretische und praktische Ausbildung, Curriculumentwicklung bzw. Bildungsplanung, Administration und Marketing/PR. | – Theoretisches Wissen über Organisationen und deren Entwicklung am Beispiel Bildungseinrichtung bzw. Schule verdeutlichen; – die eigene Organisation im Kontext ihrer relevanten Umwelten erfassen und führen; – auf Basis theoretischer Kenntnisse zu Organisationen und Organisationsentwicklung die spezifische Organisationskultur unterschiedlicher Arbeitsfelder der Gesundheitsberufe verstehen und Handlungsstrategien danach ausrichten; – Organisationsentwicklung im eigenen Arbeitsfeld steuern bzw. aktiv unterstützen; – Wissensmanagement als wesentliches Element einer lernenden Organisation darstellen und in den Strukturen der Bildungseinrichtung verankern bzw. aktiv dazu beitragen; – Qualitätsentwicklungsinstrumente kritisch überprüfen und zur Sicherung von Qualität in Bildungseinrichtungen adäquat einsetzen; – unterschiedliche Auswahlverfahren adäquat einsetzen; – die eigene Organisation in der für den Beruf relevanten Öffentlichkeit bekannt machen und adäquat darstellen; – Bildung auf Basis gültiger Rechtsgrundlagen organisieren und ausführen; – duale Ausbildungen zielorientiert planen, organisieren, administrieren und evaluieren; – Curricula entwickeln, die Lehr- bzw. Lernplanung auf deren Basis ausführen und sie im reflexiven Prozess weiterentwickeln; – Projekte entwickeln, leiten und sie sowohl im Team als auch mit Auszubildenden durchführen. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Schlagworte
Wissensmanagement, Lehrplanung, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40085161
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