Anlage 2b
— Anlage 1B
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts
Art. 1 Präambel
- 1. Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr1. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Für den offiziellen Gesetzestext samt den letzten Änderungen verweisen die Vertragsparteien auf das Amtsblatt der Europäischen Union.
- Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
- 2. Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf aktualisiert.
Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B
- 1. In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien aufgefordert, in bezug auf Anhang 1B auf die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fußnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt zu verweisen.
- 2. Im Sinne der Anlage 1B:
- 2.1 Die Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:
Begriffe in Anhang 1 B | Ersetzt durch | Begriffe im AETR |
Mitgliedstaaten | Vertragsparteien | |
MS | VP | |
Anhang (1B) | Anlage (1B) | |
Anlage | Unteranlage | |
Verordnung | Übereinkommen oder AETR | |
Gemeinschaft | UN-ECE | |
- 2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Referenzen in der rechten Spalte ersetzt:
Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft | Ersetzt durch | Rechtstexte der UNWirtschaftskommission für Europa |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates | AETR | |
Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates | ECE-Reglement Nr. 54 | |
Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt | ECE-Reglement Nr. 10 | |
- 2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschließlich der Dokumentation.
- 2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzern gemäß I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).
- 2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäß I (Begriffsbestimmungen) u) in Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).
- 2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).
- 2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).
- 2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).
- 2.4 Andere Änderungen und Löschungen:
- 2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
- 2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:
- «das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Straßenverkehr und im Genfer Abkommen von 1949 über den Straßenverkehr definierten Unterscheidungszeichen.»
- 2.4.3 Ziffer 178: EU-Flagge mit Kürzel «MS» («Mitgliedstaat») wird ersetzt durch:
- «VP» («Vertragspartei»). Die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist freiwillig.
- 2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:
- «Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen.»
- 2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:
- «Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt. »
- 2.4.6 Ziffern 291–295 werden gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
- 2.4.7 Anlage 9/UnterAnlage 9 AETR (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert:
- «Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:»
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1 Gemäß den Änderungen der Verordnung des Rates (EC) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (OJ L 274 vom 9. Oktober 1998) sowie Verordnung der Kommission (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR40121692
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