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Anlage 2 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

Anlage 2

ANHANG 2

REGELUNGEN FÜR DIE VERFÜGBARKEIT VON RECHTEN

ABSCHNITT 1

Eigentumsrechte an und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien

  1. 1.Ungeachtet des Artikels 4 (Investitionen) ist das Eigentum an Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei den Staatsangehörigen aller anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Umfang gestattet, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Kanadas für Auslandsinvestitionen in Luftfahrtunternehmen zulassen.2.Ungeachtet des Artikels 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 4 (Investitionen) des Abkommens gilt in Bezug auf das Eigentum an und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen folgende Bestimmung anstelle von Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c, bis die in Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben c und d dieses Anhangs genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen:

ABSCHNITT 2

Schrittweise Verfügbarkeit von Verkehrsrechten

  1. 1.Bei der Ausübung der unter Nummer 2 aufgeführten Verkehrsrechte können die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die nach Anhang 1 Nummer 2 zulässigen Betriebsflexibilitäten in Anspruch nehmen.2.Ungeachtet der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Verkehrsrechte

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214505

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