vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2 IG-L Off-RoadV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anlage 2

Der schriftliche Nachweis darüber, dass Partikelfiltersysteme den Bestimmungen der Anlage 1 entsprechen, hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
  2. 2. Baujahr, Seriennummer und Bezeichnung des Typs
  1. a) der mobilen Einrichtung bzw. des Geräts,
  2. b) des Motors und
  3. c) des Partikelfiltersystems,
  1. 3. Name und Adresse der Stelle, die die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 vorgenommen und bestätigt hat, sowie
  2. 4. Name und Funktion der Person, die die Bestätigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 unterzeichnet hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)