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Anlage 2 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Anlage 2

Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 20

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. Daten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. 2. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  3. 3. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Unterrichtsgruppen, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  4. 4. für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;
  5. 5. Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;
  6. 6. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  7. 7. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  8. 8. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  9. 9. Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPKBF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;
  10. 10. Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;
  1. 13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Schülerinneneinschreibung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264703

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