Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Anlage 2

Anlage 2

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zu Artikel I

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Porzellanformer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Masse- und Glasurherstellung

Masse- und !

Glasurherstellung !

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Behandeln und Pflegen der Masse

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Handhaben und Pflegen der Formen

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Eingießen einfacher ! Eingießen mittel- ! Eingießen schwie-

Formlinge (Voll-, ! schwieriger Formlinge ! riger Formlinge

Hohl- und Steigguß) ! (Voll-, Hohl- und ! (Voll-, Hohl- und

! Steigguß) ! Steigguß)

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Einhalten der vorgeschriebenen Wandstärken

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Ausnehmen und Behandeln des Rohlings

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Retuschieren der Einzelteile

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Zusammensetzen und ! Zusammensetzen und ! Zusammensetzen und

Garnieren einfacher ! Garnieren ! Garnieren

Gegenstände ! mittelschwieriger ! schwieriger

! Gegenstände ! Gegenstände

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Fertigmachen, insbesondere Putzen, Schwammen und Retuschieren

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Herstellen und Anwenden verschiedener Brennbehelfe (Pumsen, Stützen)

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- ! Kontrollieren der ungebrannten Ware

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- ! - ! Kenntnis im

! ! Ofenbeschicken,

! ! Glüh- und Glattbrand

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- ! - ! Kenntnis im Glasieren

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- ! - ! Beurteilen der Halb-

! ! fertig- und Fertig-

! ! ware nach Qualität

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- ! - ! Grundkenntnisse im

! ! Schleifen der

! ! Fertigware

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- ! - ! Grundkenntnisse in

! ! anderen

! ! Formgebungsverfahren

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- ! - ! Grundkenntnisse in

! ! der Formenherstellung

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- ! Kenntnis des gesamten Herstellungsganges bis

! zum fertigen Stück

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ............................1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006776

Dokumentnummer

NOR12073929

alte Dokumentnummer

N51984175750

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