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Anlage 2 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anlage 2

Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung

  1. 1. Am Ort, von dem aus der Dampfkessel betrieben wird, müssen Einrichtungen zur Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes des Dampfkessels vorhanden sein.
  2. 2. Nach einer Sicherheitsabschaltung ist von einem hierfür berechtigten Dampfkesselwärter vor dem Neustart des Dampfkessels eine Kontrolle vor Ort durchzuführen.
  3. 3. Alle wesentlichen Störmeldungen sind vor Ort und am Ort der Fernüberwachung entsprechend den Umgebungsbedingungen unmittelbar, deutlich erkennbar optisch und akustisch anzuzeigen.
  4. 4. Der Betreiber des Dampfkessels hat für die Prüfung und Wartung der Sicherheitseinrichtungen und der gesamten Fernüberwachung zu sorgen.
  5. 5. Im Regelfall sind die Sicherheitseinrichtungen und die gesamte Fernüberwachung sowie die Feuerungsabschaltung innerbetrieblich monatlich zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.
  6. 6. Die Frist gemäß Z 5 kann im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden.
  7. 7. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen, ein Sachkundiger mit einer Funktionsprüfung der Kesselschutzsysteme zu beauftragen. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und vom Dampfkesselbetreiber der Kesselprüfstelle anlässlich der wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen. Die Protokolle sind mindestens 9 Jahre aufzubewahren.
  8. 8. Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln mit Fernüberwachung darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit diesen besonderen Betriebsverhältnissen vertraut sind.
  9. 9. Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Fernüberwachung nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist der Dampfkessel ständig unmittelbar zu beaufsichtigen. Erst nach Behebung des Fehlers und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes darf der Dampfkessel wieder mit Fernüberwachung betrieben werden.
  10. 10. Während des Anfahrens und nach einer Sicherheitsabschaltung muss der Dampfkesselwärter den Dampfkessel vor Ort beobachten und gegebenenfalls bedienen. Selbsttätiger Wiederanlauf nach einer Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren.
  11. 11. Während des Betriebes muss sich der Dampfkesselwärter längstens alle 12 Stunden persönlich vom ordnungsgemäßen Zustand des Dampfkessels vor Ort durch einen Kontrollgang überzeugen. Dabei hat er den Dampfkessel, die Feuerung und alle Ausrüstungsgegenstände in Augenschein zu nehmen und auf verdächtige Wahrnehmungen aller Art wie Geräusche, Gerüche usw. zu achten. Die Durchführung des Kontrollganges ist im Betriebsbuch zu dokumentieren.
  12. 12. Die für die Tätigkeiten des Dampfkesselwärters notwendigen Betriebsanweisungen sind dem Dampfkesselwärter zur Verfügung zu stellen und jedenfalls auch in der Nähe der zu bedienenden Einrichtung auszuhängen.
  13. 13. Die Qualität des Speise- und Kesselwassers ist von einem mit der Wasseraufbereitung vertrauten Sachkundigen mindestens alle drei Tage nach Herstellerangaben und nach vorhergehender Abstimmung mit der Kesselprüfstelle zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Qualität von zusätzlichen Einspeisungen (z. B. Kondensat). Diese Bestimmung kann auch über eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität erfüllt werden.
  14. 14. Zusätzlich zu den in § 5 geforderten Eintragungen sind folgende weitere Eintragungen im Betriebsbuch vorzunehmen:
  1. a) Bestätigungsvermerk durch den Dampfkesselwärter mit Unterschrift über die 12stündlichen Kontrollgänge,
  2. b) Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die erforderlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Begrenzungseinrichtungen und an den Geräten der Fernüberwachung und
  3. c) das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Z 13.

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