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Anlage 1 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 1

Liste der kritischen Tätigkeiten

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. I. Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. II. nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
  1. 1. sofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 handelt oder
  2. 2. soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. III. bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben

Schlagworte

Wertpapierverleihgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181936

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