Anlage 1 Touristenverkehr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1934

Anlage 1

Seiner Exzellenz

Herrn Benito Mussolini,

Chef der königlichen Regierung und königlicher Minister des Äußern, usw., usw., usw.

Rom.

Ministerium des Äußern.

T.

227.004/40.

Rom, am 3. September 1932

Herr Geschäftsträger!

Mit Note von heute war es Ihnen gefällig, mir folgende Mitteilung zu machen:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Ihnen hiemit zu erklären, daß die kgl. Regierung mit vorstehender Regelung einverstanden ist.

Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mussolini m. p.

Herrn Alois Vollgruber,

österreichischer Geschäftsträger,

Rom.

In der im Sinne des Artikels III des in dem vorstehenden Notenwechsel enthaltenen Regierungsübereinkommens zusammengetretenen Sitzung der österreichisch-italienischen Delegierten vom 12. November 1932 wurde namens der königlich italienischen Regierung erklärt, daß der zweite Absatz des Artikels II des vorstehenden Abkommens italienischerseits dermalen nicht gehandhabt werden würde.

In der weiteren Sitzung derselben Delegierten vom 17. November 1932 wurden die nachstehenden Freizonen und Übergänge festgesetzt, für deren Besuch das vorstehende Abkommen gelten soll:

Freizone Ötztaler Alpen: Hochjoch, Niederjoch, Hochwilde und Trimmeljoch,

Freizone Stubaier Alpen: Sonklarscharte, Pfaffennieder, Wilder

Freiger und Freigerscharte,

Freizone Pfitscher Joch: Pfitscher Joch,

Freizone Hohe Tauern: Krimmler Tauern, Klammeljoch, Lenksteinjoch und Stallersattel,

Freizone Karnischer Kamm: Tilliacher Joch, Hochalpljoch, Öfnerjoch, Volajapaß und Plöckenpaß,

Freizone Naßfeld: Naßfeld.

Von diesen grundsätzlich festgesetzten Übergängen wird jedoch das Tilliacher Joch, das Hochalpljoch und das Öfnerjoch aus technischen Gründen vorläufig im Touristenverkehr nicht benützt werden können.

Auf Grund des zwischen den beiden vertragschließenden Regierungen getroffenen Einvernehmens können die in Artikel I des Übereinkommens vorgesehenen Touristenkarten österreichischerseits den Mitgliedern des “Deutschen und österreichischen Alpenvereines" und des “Österreichischen Alpenklubs mit dem Sitz in Wien" und italienischerseits den Mitgliedern des “Club Alpino Italiano", Touring Club Italiano" und “Federazione Italiana dell`Escursionismo" ausgestellt werden.

Die Durchführung des Abkommens ist mit dem 1. Juni 1934 aufgenommen worden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10005201

Dokumentnummer

NOR40042610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)