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Anlage 1 Thanatopraxie-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2006

Anlage 1

Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie

  1. 1. Durch den Lehrgang sollen die für die Ausführung der Thanatopraxie notwendigen und einschlägigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden.
  2. 2. Der Lehrgang ist vom Anbieter in seiner Gesamtheit als theoretischer und praktischer Teil zu organisieren.
  3. 3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

 

1. Theoretische Ausbildung

  

1.1. Anatomie

40

 

1.2. Arbeitsmedizin

3

 

1.3. Instrumenten- und Warenkunde

10

 

1.4. Chemikalienkunde

6

 

1.5. Grundlagen der Pathologie

10

 

1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte

6

 

1.7. Techniken der Thanatopraxie

30

 

1.8. Hygiene und Mikrobiologie

10

 

1.9. Anfertigen von Totenmasken

8

 

1.10. Rechtskunde

16

 

1.11. Geschichte der Thanatopraxie

3

 

2. Praktische Ausbildung

 

2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe

40

  

2.2. Anfertigen von Totenmasken

24

  

2.3. Optisch ‑ ästhetische Rekonstruktion

24

  

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