Anlage 1
ANHANG
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und § 6 Abs. 1 Z 10
I. Erhitzen in Konserven
- A.entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oderB.es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:1.das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;2.vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;3.das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
- a) das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
- b) die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
II. Sonstige Verfahren
- A.Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oderB.Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:1.aw nicht mehr als 0,93;2.pH nicht mehr als 6.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040138
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)