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Anlage 1 Schuhkennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1996

Anlage 1

(§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 2)

1. Definition der Bestandteile des Schuherzeugnisses mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben

  1. a) Obermaterial
  • Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist.

  1. b) Futter und Decksohle
  • Obermaterialfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen

  1. c) Laufsohle
  • Unterer Bestandteil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Obermaterial verbunden ist.

  

2. Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien

Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf der Kennzeichnung neben den Piktogrammen für die drei Bestandteile des Schuherzeugnisses gemäß § 5 und Nummer 1 dieser Anlage anzugeben.

  1. a) i) Leder
  • Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen, beispielsweise auf Grund des Washingtoner Übereinkommens, BGBl. Nr. 188/1982, für Leder aller Art.
  • Wird in den fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform gemäß § 6 der Ausdruck „Volleder“ verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind

  1. a) ii) Beschichtetes Leder
  • Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist.

  1. b) Natürliche und synthetische Textilien
  • Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 890/1993, fallen.

  1. c) Sonstiges Material

  

Schlagworte

Textilkennzeichnungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12037921

alte Dokumentnummer

N2199530152L

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