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Anlage 1 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Anlage 1

ANHANG

FINANZORDNUNG

  1. 1. Die Finanzperiode der Organisation beträgt zwei Jahre.
  2. 2. Das Finanzjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
  3. 3. Der Haushalt wird aus Beiträgen der Mitglieder nach einem Schlüssel, der von der Versammlung beschlossen wird und auf dem Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Bedeutung des Fremdenverkehrs in jedem Land beruht, und anderen Einkünften der Organisation finanziert.
  4. 4. Der Haushalt wird in US-Dollar erstellt. Die Beitragszahlungen müssen in der US-Dollar-Währung erfolgen. Dies soll aber nicht ausschließen, daß der Generalsekretär, insoweit er durch die Versammlung dazu autorisiert wird, auch andere Währungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen akzeptieren kann.
  5. 5. Ein Generalfonds wird eingerichtet. Alle Mitgliedsbeiträge, die auf Grund von Punkt 3 erfolgen, anderweitige Einkünfte sowie Vorauszahlungen aus dem Geschäftskapitalfonds werden dem Generalfonds gutgeschrieben. Die Verwaltungsausgaben und jene Ausgaben, die für das allgemeine Programm bestimmt sind, werden dem Generalfonds entnommen.
  6. 6. Ein Geschäftskapitalfonds wird eingerichtet, dessen Höhe von der Versammlung festgesetzt wird. Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge und alle anderen Haushaltseingänge, die über Beschluß der Versammlung auf diese Weise verwendet werden dürfen, müssen in den Geschäftskapitalfonds gezahlt werden. Falls nötig, werden Geldsummen von diesem auf den Generalfonds transferiert.
  7. 7. Treuhandfonds können zur Finanzierung von Aktivitäten bestimmt werden, die im Haushalt der Organisation nicht vorgesehen sind, die aber von Interesse für einige Mitgliedstaaten oder -staatengruppen sind. Solche Fonds werden aus freiwilligen Beiträgen finanziert. Die Organisation kann eine Gebühr für die Verwaltung dieser Fonds verrechnen.
  8. 8. Die Versammlung entscheidet über die Verwendung von Geschenken, Legaten und anderen außerordentlichen Einkünften, die nicht im Haushalt eingeschlossen sind.
  9. 9. Der Generalsekretär legt dem Rat mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Rates Haushaltspläne vor. Der Rat prüft diese Voranschläge und empfiehlt den Haushalt der Versammlung zur endgültigen Prüfung und Genehmigung. Die Voranschläge des Rates sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung der Versammlung zu übermitteln.
  10. 10. Die Versammlung genehmigt den jährlichen Haushalt jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren, ebenso die jährliche Aufteilung sowie die Finanzgebarung für jedes Jahr.
  11. 11. Die Abrechnung der Organisation für das vergangene Finanzjahr wird durch den Generalsekretär an die Rechnungsprüfer und an das zuständige Organ des Rates weitergeleitet. Die Prüfer haben dem Rat und der Versammlung Bericht zu legen.
  12. 12. Die Mitglieder der Organisation haben ihren Beitrag im ersten Monat des Finanzjahres, für den derselbe fällig ist, zu bezahlen. Die Mitglieder sind von der Höhe ihres Beitrages, wie dieser von der Versammlung festgelegt wurde, sechs Monate vor Beginn des Finanzjahres, auf welches er sich bezieht, zu informieren.

    Der Rat kann jedoch berechtigte Fälle von Rückständen auf Grund anderer Finanzjahre in einzelnen Staaten anerkennen.

  1. 13. Ein Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge zum Schaden der Organisation im Rückstand ist, verliert die Privilegien, die die Mitglieder in Form von Leistungen und Stimmrecht in Versammlung und Rat genießen, wenn die Höhe seines Rückstandes der Beitragshöhe des Landes für die beiden vorausgegangenen Finanzjahre entspricht oder diese übersteigt. Über Ersuchen des Rates kann die Versammlung jedoch gestatten, daß solch ein Mitglied an den Abstimmungen teilnimmt und die Leistungen der Organisation in Anspruch nimmt, wenn es hinreichend klar ist, daß der Zahlungsrückstand durch Umstände außerhalb der Kontrolle des Mitgliedes verursacht wurde.
  2. 14. Ein Mitglied, welches aus der Organisation austritt, muß eine entsprechende Beitragszahlung auf Pro-rata-Basis bis zum Inkrafttreten des Austrittes leisten. Bei der Berechnung dieser Zahlungen von assoziierten und affiliierten Mitgliedern müssen die verschiedene Basis ihrer Mitgliedschaft und die begrenzten Rechte, die sie innerhalb der Organisation genießen, berücksichtigt werden.

Geschehen zu Mexico-City am 27. September 1970.

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