Anlage 1
— Schlußprotokoll.
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Vertrages über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr besteht Einverständnis über folgende Punkte:
- (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 714/1993)
- b) Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes“ im Sinne dieses Vertrages sind für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen.
- c) In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Urkunden über Personenstandsfälle, die vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten sind.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von Organen der Religionsgemeinschaften vor dem 9. Mai 1946 ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern, die nach früheren Vorschriften in Gebieten geführt wurden, in denen keine staatlichen Matrikelbücher bestanden.
Die beiden vertragschließenden Staaten werden Verzeichnisse der vorstehend erwähnten Kirchen und Religionsgesellschaften in der Republik Österreich und Religionsgemeinschaften in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages austauschen.
Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Schlagworte
Matriken
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025756
alte Dokumentnummer
N2195514493A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)