Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Anlage 1
Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 8 MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.
Die Absolventin/Der Absolvent
- 1. ist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten mitverantwortlich durchzuführen;
- 2. kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
- 3. beherrscht grundlegende aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
- 4. ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
- 5. versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
- 6. kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher klinischen Situation zielführend ist;
- 7. ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess mitverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
- 8. verfügt über grundlegende Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
- 9. kann anhand vorliegender Diagnose/n musiktherapeutische Ziele formulieren und die Behandlung planen und umsetzen;
- 1 0.ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
- 11. verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen institutionellen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings mitverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
- 12. ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
- 13. kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen mitverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
- 14. ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
- 15. hat einen Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen fallspezifisch anzuwenden;
- 16. kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
- 17. kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und anwenden;
- 18. kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung anwenden;
- 19. kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
- 2 0.verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
- 21. ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
- 22. kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
- 23. kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
- 24. wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
- 25. kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.
Schlagworte
Einzelsetting
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214381
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