Anlage 1
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES
LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN SIND, ZUM PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DES ÜBEREINKOMMENS
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen,
IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen,
daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES
LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES
LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN
FREIHANDELSASSOZIATION SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION,
daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
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