Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

Anlage 1

ANHANG I

A) Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. 1. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
  2. 2. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Katar

B) Das von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. 1. Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Katar
  2. 2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

C) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

D) Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

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