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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Anlage 1

— ANHANG

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Aserbaidschan

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der aserbaidschanischen Republik namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Aserbaidschan

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20001303

Dokumentnummer

NOR40017939

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