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Anlage 1 CIEC – PStÜ Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Anlage 1

ANHANG

Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:

  1. für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  2. für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
  3. für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  4. für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  5. für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  6. für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
  7. für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  8. für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
  9. für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
  10. für Italien: die Standesbeamten;
  11. für Portugal: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR40223290

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