Anlage 1
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
- 2. das Schuljahr bzw. Semester;
- 3. die Schulstufe;
- 4. die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
- 5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
- 6. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);
- 7. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- 8. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
- 9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
- 10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
- 11. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
- 12. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
- 13. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
- 14. Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
Schlagworte
Schülerinneneinschreibung, Unterrichtsangebot
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40264700
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