vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Anlage 1

  1. 1. Der Lehrgang kann von einem Hersteller oder Vertreiber von Phosphorwasserstoff entwickelnden Begasungsmitteln, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, der Umweltbundesamt GmbH oder einem befugten Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016), angeboten werden. Der Lehrgang hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu umfassen, praktische Übungen zu enthalten und jedenfalls folgende Gegenstände zu behandeln:
  1. a. Phosphorwasserstoff: Eigenschaften, Produktkunde, gasphysikalische Grundlagen
  2. b. Rechtsvorschriften, einschließlich ArbeitnehmerInnenschutz
  3. c. Toxikologie: Umgang mit giftigen Gasen und Verhalten im Unglücksfall (mit Geruchstest), Erste Hilfe
  4. d. Praxisanwendung: Begasungstechnik, Abdichtung, Begasungsverfahren
  5. e. Messtechnik: Messeinrichtungen, Konzentrationsmessungen
  6. f. Schutzausrüstung: Atemschutz, Schutzkleidung
  7. g. Vorratsschädlinge: Biologie, Schadbilder
  1. 2. Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. 3. Der Lernerfolg der Teilnehmer ist durch eine Prüfung festzustellen. Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung ist anzugeben, dass der Teilnehmer für die Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten unterrichtet wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)