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Anlage 19 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 19

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waagenhersteller

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

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Anreißen

Anreißen

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Stempeln

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Feilen

Feilen

-

Sägen

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Bohren

Bohren

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Senken

Senken

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Reiben

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Schaben

-

-

Gewindeschneiden von Hand

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-

Richten und Biegen

-

-

Tuschieren

Läppen

Einfaches Warmbehandeln

Härten

Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen

Scharfschleifen

Schleifen

Präzisionsschleifen

Weichlöten

Hartlöten

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Nieten

-

-

-

Einfaches Längs- und Plandrehen

Drehen

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Einfaches Fräsen

Fräsen

-

Einfaches Gasschmelzschweißen

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Einfaches Elektroschweißen

-

Kenntnis des Hebelgesetzes

Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz

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Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen

Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit

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Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen

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Herstellen von reibungsarmen Lagerungen

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Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern

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Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen

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Messen mit elektrischen und optischen Geräten

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Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke

Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

-

Skizzieren

Skizzieren

Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre

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Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte

-

Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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