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Anlage 11 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Anlage 11

Schlußakte, angenommen bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung

Im Sinne der von der ersten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 18. Februar 1946 einberufen worden war, gefaßten Resolution haben

die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON

AMERIKA

am 10. April 1947 in Genf durch ihre Vertreter Verhandlungen eingeleitet, die auf eine wesentliche Herabsetzung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Präferenzen auf einer gegenseitigen und beiderseits vorteilhaften Grundlage gerichtet waren. Diese Verhandlungen wurden heute abgeschlossen und haben zur Ausarbeitung eines Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und eines Protokolls über die vorläufige Anwendung geführt, deren Texte angeschlossen sind. Diese, Texte werden hiemit beglaubigt.

Die Unterzeichnung dieser Schlußakte oder des Protokolls über die vorläufige Anwendung durch eine der oben genannten Regierungen präjudiziert in keiner Weise deren Handlungsfreiheit bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung.

Diese Schlußakte, einschließlich der Texte des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung, werden durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen am 18. November 1947 zur Veröffentlichung freigegeben, vorausgesetzt, daß das Protokoll über die vorläufige Anwendung namens aller darin angeführter Staaten bis zum 15. November 1947 unterzeichnet worden ist.

Zu U r k u n d dessen haben die Vertreter der oben genannten Regierungen die vorliegenden Akte unterzeichnet.

G e s c h e h e n zu Genf, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen, in beiden Sprachen authentischen Text, am dreißigsten Oktober

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

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