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Anlage 10 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 10

ANHANG X

zu Titel IV Kapitel 15
(Verkehr)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

 

Straßenverkehr

Technische Voraussetzungen

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Sicherheitsbedingungen

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

  1. Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 3)
  2. Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7)
  3. Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Soziale Bedingungen

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber, werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen des Artikels 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und Anhang I dieser Verordnung

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Finanzielle Rahmenbedingungen

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Schienenverkehr

Markt- und Infrastrukturzugang

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

  1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung (Artikel 2, 3, 4, 5 und 9)
  2. Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Betrieb der Infrastruktur und Verkehrsleistungen und Erbringung von Verkehrsleistungen (Artikel 6, 7 und 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

  1. Einführung von Genehmigungen, die unter den in den Artikeln 1, 2, 3, 4 (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen erteilt werden.

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Kombinierter Verkehr

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Sonstige Aspekte

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Luftverkehr

Umsetzung des umfassenden Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 26. Juni 2012 von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau unterzeichnet wurde und das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.

Binnenschifffahrt

Funktionsweise des Marktes

Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Zugang zum Beruf

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Sicherheit

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Binnenschifffahrtsinformationsdienste

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Schlagworte

Binnenverkehr, Güterverkehr, Marktzugang

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184754

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