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Anlage4 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Anlage D.

Notenwechsel über den Stickereiveredlungsverkehr.

Anlage4

Berlin, am 27. Dezember 1924.

Herr Staatssekretär!

In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger behandelt werden soll als die Schweiz.

Indem ich bitte, mir zu bestätigen, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt, benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Seemann,

Geschäftsträger.

Herrn Staatssekretär Dr. von Schubert,

Auswärtiges Amt.

Berlin.

Auswärtiges Amt.

Nr. II, Oe. 1652.

Berlin, den 27. Dezember 1924.

Herr Geschäftsträger!

Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt: In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger als die Schweiz behandelt werden soll.

Ihrem Wunsche entsprechend, bestätige ich hiemit, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt. Zugleich benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Schubert.

An den Herrn österreichischen Geschäftsträger Legationsrat Seemann.

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