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Anlage4 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage4

  1. 1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
  2. 2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  1. 3. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  1. 4. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:
  1. a) Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:

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Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

8703.21.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

aber nicht mehr als 1 500 ccm:

8703.22.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder

weniger:

8703.31.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 2 500 ccm:

8703.32.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:

8703.33.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.90 - andere:

8703.90.10 - - Personenkraftfahrzeuge

  1. b) Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:

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Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-

und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:

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Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

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33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder

Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen

für die Hand- oder Fußpflege.

33.05 Zubereitungen für die Haarbehandlung

33.06 Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,

einschließlich Haftpasten und Haftpulver für

Zahnprothesen.

33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich

pre-shave und after-shave-Artikel),

Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,

Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,

Kosmetik oder Toilettezubereitungen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch

parfümiert oder mit desinfizierenden

Eigenschaften.

  1. d) Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.

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