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Anlage2 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang II

Anlage2

GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN BEZUG AUF PRÄFERENTIELLE URSPRUNGSREGELN

  1. 1. In Anerkennung, daß einige Mitglieder präferentielle Ursprungsregeln anwenden, die gegenüber nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterschiedlich sind, kommen die Mitglieder hiermit wie folgt überein.
  2. 2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung werden präferentielle Ursprungsregeln als jene Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von allgemeiner Anwendung definiert, die von jedem Mitglied angewendet werden, um festzustellen, ob Waren der Präferenzbehandlung nach einem vertraglichen oder autonomen Handelssystem hinsichtlich der Gewährung von Zollpräferenzen unterliegen, die über die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.
  3. 3. Die Mitglieder kommen überein und stellen sicher, daß:
  1. a) wenn sie Verwaltungsvorschriften von allgemeiner Anwendung erlassen, die zu erfüllenden Erfordernisse klar definiert werden müssen. Im besonderen:

    (i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der

    tarifarischen Einreihung angewendet wird, muß eine derartige präferentielle Ursprungsregel und jedwede Ausnahmen zu dieser Regel eindeutig die Unternummern oder Nummern im Rahmen der Zolltarifnomenklatur anführen, die von dieser Regel erfaßt werden;

    (ii) in Fällen, in denen das wertmäßige Prozentsatzkriterium

    angewendet wird, wird die Berechnungsmethode dieses Prozentsatzes ebenfalls in den präferentiellen Ursprungsregeln angeführt;

    (iii) in Fällen, in denen das Kriterium der Be- oder

    Verarbeitung vorgeschrieben ist, wird der präferentielle ursprungsbegründende Vorgang genau angeführt;

  1. b) ihre präferentiellen Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Präferentielle Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil einer Klarstellung eines positiven Konzepts zulässig oder in einzelnen Fällen, in denen eine positive Feststellung des präferentiellen Ursprungs nicht erforderlich ist;
  2. c) ihre Gesetze, Verordnungen, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf präferentielle Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;
  3. d) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des präferentiellen Ursprungs, die sie einer Ware gewähren würden, sobald wie möglich aber nicht später als 150 Tage nach einem Antrag auf eine solche Feststellung gemacht werden, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden entgegengenommen, bevor das Handelsgeschäft mit den betreffenden Waren beginnt und können zu jedem späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der präferentiellen Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer im Zuge einer Überprüfung im Sinne des lit. f getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen nach lit. g öffentlich zugänglich gemacht;
  4. e) falls Änderungen in ihren präferentiellen Ursprungsregeln oder neue präferentielle Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen, nicht rückwirkend anwenden;
  5. f) jede administrative Tätigkeit, die sie in bezug auf die Festsetzung des präferentiellen Ursprungs ausführen, durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen und Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;
  6. g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung von präferentiellen Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.
  1. 4. Die Mitglieder kommen überein, dem Sekretariat unverzüglich ihre präferentiellen Ursprungsregeln zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer Zusammenstellung von präferentiellen Regelungen, auf die sie richterliche Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung in bezug auf ihre präferentiellen Ursprungsregeln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied wirksam sind, anwenden. Überdies kommen die Mitglieder überein, alle Änderungen ihrer präferentiellen Ursprungsregeln oder neuer präferentieller Ursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat bekanntzugeben. Die vom Sekretariat erhaltenen und dort verfügbaren Informationslisten werden an die Mitglieder vom Sekretariat verteilt.

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