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Anlage1 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang I

Anlage1

TECHNISCHES KOMITEE FÜR URSPRUNGSREGELN

Aufgaben

  1. 1. Die ständigen Aufgaben des Technischen Komitees umfassen folgende:
  1. a) auf Antrag jedes Mitglieds des Technischen Komitees, Prüfung spezifischer technischer Probleme, die sich bei der täglichen Vollziehung der Ursprungsregeln der Mitglieder ergeben, und Erteilung von Gutachten über geeignete Lösungen auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen;
  2. b) Verschaffung von Informationen und Beratung in Angelegenheiten betreffend die Ursprungsbestimmungen von Waren auf Antrag jedes Mitglieds oder des Komitees;
  3. c) Ausarbeitung und Verteilung von periodischen Berichten über die technischen Aspekte der Wirksamkeit und des Zustandes dieses Übereinkommens;
  4. d) jährliche Überprüfung der technischen Aspekte der Durchführung und Wirksamkeit der Teile II und III.
  1. 2. Das Technische Komitee beschäftigt sich mit solchen anderen Aufgaben, die das Komitee von ihm verlangen kann.
  2. 3. Das Technische Komitee ist bestrebt, seine Arbeit über bestimmte Angelegenheiten, vor allem jene, die ihm von Mitgliedern des Komitees übertragen werden, in einer angemessen kurzen Frist zu beenden.
  3. 4. Jedes Mitglied hat das Recht, im Technischen Komitee vertreten zu sein. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter als seine Vertreter im Technischen Komitee nominieren. Ein so vertretenes Mitglied im Technischen Komitee wird im folgenden als „Mitglied'' des Technischen Komitees bezeichnet. Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können bei Tagungen des Technischen Komitees von Beratern unterstützt werden. Das WTO-Sekretariat kann ebenfalls bei solchen Tagungen als Beobachter zugegen sein.
  4. 5. Mitglieder des CCC, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Tagungen des Technischen Komitees durch einen Delegierten oder einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Solche Vertreter sind bei Tagungen des Technischen Komitees als Beobachter anwesend.
  5. 6. Vorbehaltlich der Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees kann der Generalsekretär des CCC (im folgenden „der Generalsekretär'' genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des CCC sind, sowie Vertreter internationaler Regierungsorganisationen und Handelsvereinigungen zur Teilnahme an Tagungen des Technischen Komitees als Beobachter einladen.
  6. 7. Nominierungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für Tagungen des Technischen Komitees werden an den Generalsekretär gerichtet.
  7. 8. Das Technische Komitee tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Verfahren

  1. 9. Das Technische Komitee wählt seinen Vorsitzenden und legt seine Verfahrensregeln fest.

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