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Anlage1 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

ANLAGE

NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS ÜBERSICHT Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems

Abschnitt I

Anlage1

Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere

2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10 Getreide

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren

18 Kakao und Kakaozubereitungen

19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

21 Verschiedene eßbare Zubereitungen

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

30 Pharmazeutische Erzeugnisse

31 Düngemittel

32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus

40 Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren

und Flechtwaren

44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

45 Kork und Korkwaren

46 Flechtwaren und Korbwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle); Papier und Pappe

sowie Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)

48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des

graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide

51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

52 Baumwolle

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus

Papiergarnen

54 Synthetische oder künstliche Filamente

55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

und Seilerwaren

57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

69 Keramische Erzeugnisse

70 Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische

Geräte; Teile davon

85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder

und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

91 Uhrmacherwaren

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,

Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;

Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile

davon und Zubehör

96 Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

--------------------

98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den

folgenden Grundsätzen:

1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel

stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.

2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für

die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.

b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für

diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.

3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift

2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in

Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den

Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die

Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen

sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder

zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf

bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch

anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder

genauere Warenbezeichnung enthält.

b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder

Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.

c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht

möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte

der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht

werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen

sie am ähnlichsten sind.

5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die

nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:

a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für

Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.

b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.

6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen

1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer

bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich

gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden

Jungtiere erfaßt.

2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,

vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die

entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.

Kapitel 1

Lebende Tiere

Anmerkung

1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;

b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;

c - Tiere der Nummer 9508.

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

- Pferde:

11 - - reinrassige Zuchttiere

19 - - sonstige

20 - Esel, Maultiere und Maulesel

0102 -- Rinder, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

90 - andere

0103 -- Schweine, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

- andere:

91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg

92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

10 - Schafe

20 - Ziegen

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner:

- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

(10) - mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

11 - - Hühner

12 - - Truthühner

19 - - sonstige

(90) - andere:

92 - - Hühner mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger

93 - - Hühner mit einem Stückgewicht von mehr als 2 kg

99 - - sonstige

0106 00 Andere Tiere, lebend

Kapitel 2

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet;

b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie

Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);

c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209

(Kap. 15).

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

- frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper

12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

19 - - sonstige

- gefroren:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

29 - - sonstige

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder

gekühlt

- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - sonstige Stücke, mit Knochen

23 - - ohne Knochen

30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren

- anderes Schaffleisch, gefroren:

41 - - ganze oder halbe Tierkörper

42 - - sonstige Stücke, mit Knochen

43 - - ohne Knochen

50 - Fleisch von Ziegen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Rindern, frisch oder gekühlt

- von Rindern, gefroren:

21 - - Zungen

22 - - Lebern

29 - - sonstige

30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt

- von Schweinen, gefroren:

41 - - Lebern

49 - - sonstige

80 - andere, frisch oder gekühlt

90 - andere, gefroren

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren:

(10) - von Hühnern:

11 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

12 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

13 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

frisch oder gekühlt

14 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

gefroren

(20) - von Truthühnern:

24 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

25 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

26 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

frisch oder gekühlt

27 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

gefroren

(30) - von Enten, Gänsen und Perlhühnern:

32 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

33 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

34 - - Fettlebern (foies gras), frisch oder gekühlt

35 - - sonstige, frisch oder gekühlt

36 - - sonstige, gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen

20 - Froschschenkel

90 - andere

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders

extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in

Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

- Fleisch von Schweinen:

11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon

19 - - sonstige

20 - Fleisch von Rindern

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall

Kapitel 3

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch

davon (Nr. 0208 oder 0210);

b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen

und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder

andere wirbellose Wassertiere, tot und auf

Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den

menschlichen Genuß nicht geeignet

(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet (Nr. 2301);

c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).

2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen

geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische

- andere lebende Fische:

91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

92 - - Aale (Anguilla spp.)

93 - - Karpfen

99 - - sonstige

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus

masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse

(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)

19 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

23 - - Seezungen (Solea spp.)

29 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus

alalunga)

32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

39 - - sonstige

40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch

50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

65 - - Haie

66 - - Aale (Anguilla spp.)

69 - - sonstige

70 - Lebern, Rogen und Milch

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nummer 0304:

10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou

und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch

21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho

hucho)

29 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

33 - - Seezungen (Solea spp.)

39 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)

43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

49 - - sonstige

50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,

Scomber japonicus)

75 - - Haie

76 - - Aale (Anguilla spp.)

77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus

punctatus)

78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis

spp.)

79 - - sonstige

80 - Lebern, Rogen und Milch

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt

20 - gefrorene Fischfilets

90 - andere

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,

für den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen

oder in Salzlake

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht

geräuchert

- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus

masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse

(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

49 - - sonstige

- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

59 - - sonstige

- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und

Fische in Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

63 - - Sardellen (Engraulis spp.)

69 - - sonstige

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:

11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12 - - Hummer (Homarus spp.)

13 - - Garnelen

14 - - Krabben

19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

22 - - Hummer (Homarus spp.)

23 - - Garnelen

24 - - Krabben

29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen

wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für

den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Austern

- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,

der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

21 - - lebend, frisch oder gekühlt

29 - - sonstige

- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

31 - - lebend, frisch oder gekühlt

39 - - sonstige

- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,

Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):

41 - - lebend, frisch oder gekühlt

49 - - sonstige

- Kraken (Octopus spp.):

51 - - lebend, frisch oder gekühlt

59 - - sonstige

60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

- andere:

91 - - lebend, frisch oder gekühlt

99 - - sonstige

Kapitel 4

Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder

vollständig entrahmte Milch.

2 - Für die Nummer 0405 gilt:

a - Der Ausdruck „Butter'' umfaßt natürliche Butter,

Molkenbutter oder rekonstituierte Butter (frisch,

gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in

luftdicht verschlossenen Behältnissen),

ausschließlich aus Milch gewonnen, mit einem

Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr,

jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, einem

Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von

höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt

von höchstens 16 Gewichtsprozent. Butter enthält

keine Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid,

Lebensmittelfarben, neutralisierende Salze und

unschädliche Milchsäurebakterien enthalten.

b - Der Ausdruck „streichfähige Milcherzeugnisse''

umfaßt streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, die

Milchfett als einziges Fett enthalten, mit einem

Milchfettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr,

jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent.

3 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit

Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind

als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie

a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

in der Trockensubstanz haben, weiters

b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber

nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und

c - geformt oder formbar sind.

4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als

95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie

Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);

oder

b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder

mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die

Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,

enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck

„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen

bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder

Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke

bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und

Waren, die durch Mischen von natürlichen

Molkebestandteilen hergestellt wurden.

2 - Bei der Unternummer 0405 10 umfaßt der Ausdruck

„Butter'' nicht dehydrierte Butter und Ghee

(UNr. 0405 90).

0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger

20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als

6 Gewichtsprozent

30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent

0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger

- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

29 - - sonstige

- andere:

91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

99 - - sonstige

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie

andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt

90 - andere

0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

90 - andere

0405 -- Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle;

streichfähige Milcherzeugnisse:

10 - Butter

20 - streichfähige Milcherzeugnisse

90 - andere

0406 -- Käse und Topfen:

10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich

Molkenkäse, und Topfen

20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig

30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig

40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig

90 - andere Käse

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Eigelb:

11 - - getrocknet

19 - - sonstiges

- andere:

91 - - getrocknet

99 - - sonstige

0409 00 Natürlicher Honig

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges

oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz

oder in Stücken;

b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),

andere als Waren der Nummer 0505 und

Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen der

Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);

c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und

Roßhaarabfälle (Abschn. XI);

d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und

ähnlichen Waren (Nr. 9603).

2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen

sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen

gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.

3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des

Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die

Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers

sowie die Zähne von allen Tieren.

4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die

Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der

Familie Pferde.

0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle

von Menschenhaaren

0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere

Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;

Abfälle davon:

10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon

90 - andere

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne

Unterlage

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,

ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren,

gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial

verwendet werden; Daunen

90 - andere

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach

bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

90 - andere

0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,

Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl

und Abfälle dieser Waren:

10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon

90 - andere

0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach

bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und

Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und

Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl

und Abfälle davon

0509 00 Meerschwämme

0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;

Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;

Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren

oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

10 - Rindersamen

- andere:

91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren;

tote Tiere des Kapitels 3

99 - - sonstige

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 6

Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

Anmerkung

1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt

dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse

(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die

gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom

Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert

werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,

Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des

Kapitels 7.

2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse

sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603

oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen

bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern

sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,

in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),

Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch

veredelt

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

40 - Rosen, auch veredelt

- andere:

90 - andere

91 - andere

99 - andere

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie

für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

behandelt:

10 - frisch

90 - andere

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne

Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten

- andere:

91 - - frisch

99 - - sonstige

Kapitel 7

Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der

Nummer 1214.

2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten

auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse

(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais

(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,

Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis

oder Origanum majorana).

3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den

Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:

a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);

b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104

angeführten Formen;

c - Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

aus Kartoffeln (Nr. 1105);

d - Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713 (Nr. 1106).

4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung

Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,

zerrieben oder in Pulverform.

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln

90 - andere

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten

20 - Knoblauch

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli

20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)

90 - andere

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

- Salate (Lactuca sativa):

11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)

19 - - sonstige

- Zichorien- und Endiviensalate:

21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

29 - - sonstige

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben

90 - andere

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

90 - andere Hülsenfrüchte

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

10 - Artischocken

20 - Spargel

30 - Auberginen (Eierfrüchte)

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

- Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze

52 - - Trüffeln

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

90 - andere

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:

10 - Kartoffeln

- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

21 - - Erbsen (Pisum sativum)

22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

29 - - sonstige

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80 - andere Gemüse

90 - Gemüsemischungen

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Speisezwiebeln

20 - Oliven

30 - Kapern

40 - Gurken

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

20 - Speisezwiebeln

30 - Pilze und Trüffeln

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Kichererbsen

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna

radiata (L.) Wilczek

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

39 - - sonstige

40 - Linsen

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)

90 - andere

0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit

hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt,

gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form

von Pellets; Sagomark:

10 - Maniok

20 - Bataten (Süßkartoffeln)

90 - andere

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare

Früchte.

2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.

3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise

wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke

behandelt sein:

a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation

(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens

(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem

Zusatz von Glucosesirup),

vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten

Früchten beibehalten haben.

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Kokosnüsse:

11 - - getrocknet

19 - - anders

(20) - Paranüsse:

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

(30) - Acajounüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

- Mandeln:

11 - - in Schale

12 - - ohne Schale

- Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

- Walnüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

40 - Edelkastanien (Castanea spp.)

50 - Pistazien

90 - andere

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

getrocknet

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Datteln

20 - Feigen

30 - Ananas

40 - Avocadofrüchte

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

Limetten (Citrus aurantifolia)

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)

90 - andere

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch

20 - getrocknet

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte

(Papayafrüchte), frisch:

(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

11 - - Wassermelonen

19 - - andere

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

10 - Äpfel

20 - Birnen und Quitten

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

Gattung Vaccinium

50 - Kiwifrüchte

90 - andere

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,

weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

90 - andere

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

20 - Erdbeeren

90 - andere

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen

20 - Pflaumen und Zwetschken

30 - Apfel

40 - andere Früchte

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten

dieses Kapitels

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich

Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anmerkungen

1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie

folgt zu tarifieren:

a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in

dieser Nummer;

b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in

die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904

bis 0910 (einschließlich der unter a und b

angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen

versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn

derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von

Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls

sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,

z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper

cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

- Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert

12 - - entkoffeiniert

- Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert

22 - - entkoffeiniert

90 - andere

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter

Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von

3 kg oder weniger

40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise

fermentierter Tee

0903 00 Mate

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

- Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0905 00 Vanille

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

10 - Muskatnüsse

20 - Muskatblüten

30 - Amomen und Kardamomen

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel

oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis

20 - Koriander

30 - Kreuzkümmel

40 - Kümmel

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

andere Gewürze:

10 - Ingwer

20 - Safran

30 - Kurkuma

40 - Thymian; Lorbeerblätter

50 - Curry

- andere Gewürze

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem

Kapitel beschrieben sind

99 - - sonstige

Kapitel 10

Getreide

Anmerkungen

1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die

als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder

auf dem Halm vorliegen.

b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer

Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt

geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,

gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der

Nummer 1006.

2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art

Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche

Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.

1001 -- Weizen und Mengkorn:

10 - Hartweizen

90 - andere

1002 00 Roggen

1003 00 Gerste

1004 00 Hafer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer

1006 -- Reis:

10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)

20 - geschälter Reis (Braunreis)

30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder

glasiert

40 - gebrochener Reis

1007 00 Korn-Sorghum

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

10 - Buchweizen

20 - Hirse

30 - Kanariensaat

90 - anderes Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht

(Nr. 0901 oder 2101);

b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der

Nummer 1901;

c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;

d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,

der Nummer 2001, 2004 oder 2005;

e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);

f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,

Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

haben (Kap. 33).

2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden

Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses

Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz

gewichtsmäßig aufweisen:

a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem

modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),

der den in der Spalte 2 angegebenen Wert

übersteigt, und

b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls

zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der

Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.

Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht

entsprechen, gehören in die Nummer 2302.

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in

Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die

Nummer 1104 einzureihen.

B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses

Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die

Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang

durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und

einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5

gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die

jeweilige Getreideart angegebene Wert.

Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104

einzureihen.

---------------------------------------------------------------------

Durchgang

durch ein Sieb

mit einer lichten

Maschenweite

von

-----------------

315 500

Mikro- Mikro

Stärke- Asche- meter meter

Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)

(1) (2) (3) (4) (5)

---------------------------------------------------------------------

Weizen und

Roggen ........... 45% 2,5% 80% -

Gerste ........... 45% 3 % 80% -

Hafer ............ 45% 5 % 80% -

Mais und

Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%

Reis ............. 45% 1,6% 80% -

Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -

---------------------------------------------------------------------

3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch

Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei

denen im Fall von:

a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes

Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten

Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent

beträgt;

b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein

gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer

lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens

95 Gewichtsprozent beträgt.

1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

10 - Roggenmehl

20 - Maismehl

30 - Reismehl

90 - andere

1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

- Grütze und Grieß:

11 - - aus Weizen

12 - - aus Hafer

13 - - aus Mais

14 - - aus Reis

19 - - aus sonstigem Getreide

- Pellets:

21 - - aus Weizen

29 - - aus sonstigem Getreide

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken

oder gemahlen:

- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

11 - - aus Gerste

12 - - aus Hafer

19 - - aus sonstigem Getreide

- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,

geschnitten oder geschrotet):

21 - - aus Gerste

22 - - aus Hafer

23 - - aus Mais

29 - - aus sonstigem Getreide

30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

gemahlen

1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus

Kartoffeln:

10 - Mehl, Grieß und Pulver

20 - Flocken, Granulat und Pellets

1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten

der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8:

10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713

20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

Nummer 0714

30 - aus Waren des Kapitels 8

1107 -- Malz, auch geröstet:

10 - nicht geröstet

20 - geröstet

1108 -- Stärken; Inulin:

- Stärken:

11 - - Weizenstärke

12 - - Maisstärke

13 - - Kartoffelstärke

14 - - Maniokstärke (Cassava)

19 - - sonstige Stärken

20 - Inulin

1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und

Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische

Zwecke; Stroh und Futter

Anmerkungen

1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und

Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,

Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.

Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der

Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).

2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch

teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz

entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl

ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen

von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis

2306.

3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,

Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,

Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen

(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und

Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn

sie zur Aussaat bestimmt sind:

a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);

b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;

c - Getreide (Kap. 10);

d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.

4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende

Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,

Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei

und Wermut.

Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:

a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des

Kapitels 33;

c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,

Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der

Nummer 3808.

5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange

nicht:

a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;

b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;

c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.

1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet

1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:

10 - in Schale

20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet

1203 00 Kopra

1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet

1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),

auch gebrochen oder geschrotet

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder

geschrotet:

10 - Palmnüsse und Palmkerne

20 - Baumwollsamen

30 - Rizinussamen

40 - Sesamsamen

50 - Senfsamen

60 - Saflorsamen

- andere:

91 - - Mohnsamen

92 - - Sheanüsse

99 - - sonstige

1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,

ausgenommen aus Senfsamen:

10 - aus Sojabohnen

90 - andere

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden:

- Rübensamen:

11 - - Zuckerrübensamen

19 - - sonstige

- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:

21 - - Luzernesamen

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)

23 - - Schwingelsamen

24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium

perenne L.)

26 - - Wiesenlieschgrassamen

29 - - sonstige

30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen

ihrer Blüten kultiviert werden

- andere:

91 - - Gemüsesamen

99 - - sonstige

1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch

gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl

(Lupulin):

10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert

noch in Form von Pellets

20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in

Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und

Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von

Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für

Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln

20 - Ginsengwurzeln

90 - andere

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und

Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,

auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere

pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),

die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

20 - Algen und Tange

30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen

- andere:

91 - - Zuckerrüben

92 - - Zuckerrohr

99 - - sonstige

1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,

gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets

1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,

Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und

ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:

10 - Luzernemehl und Luzernepellets

90 - andere

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Anmerkung

1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,

Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer

umfaßt nicht:

a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr

als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht

(Nr. 1701);

b - Malzextrakt (Nr. 1901);

c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);

d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische

Getränke darstellen (Kap. 22);

e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren

der Nummern 2914 und 2938;

f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie

Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren (Nr. 3006);

g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)

h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes

und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage

von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von

Getränken verwendet werden (Kap. 33);

i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle

und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und

Oleoresine (zB Balsame):

10 - Schellack

20 - Gummi arabicum

90 - andere

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium

12 - - aus Süßholz

13 - - aus Hopfen

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

Pflanzen

19 - - sonstige

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

31 - - Agar-Agar

32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

39 - - sonstige

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den

Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe

und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung

von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,

beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche

Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche

Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen

besonders bearbeitet wurden.

2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch

gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen

zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,

flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,

Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und

Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan

(Nr. 4404).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).

4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche

Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

(Nr. 9603).

1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,

Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,

Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

Getreidestroh und Lindenbast):

10 - Bambus

20 - Stuhlrohr und Peddigrohr

90 - andere

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder

Polsterungsmaterial verwendet werden

(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit

oder ohne Unterlage:

10 - Kapok

- andere:

90 - andere

1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,

Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu

Strängen gedreht:

10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

90 - andere

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben

oder Gerben verwendet werden

20 - Baumwoll-Linters

90 - andere

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der

Nummer 0209;

b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);

c - genießbare Zubereitungen, die mehr als

15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten

(im allgemeinen Kap. 21);

d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304

bis 2306;

e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische

Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,

Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,

sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes

VI;

f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).

2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch

Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen

Öle (Nr. 1510).

3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich

denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie

sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer

einzureihen.

4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz

(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen

in die Nummer 1522.

1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und

Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder

1503:

1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene

der Nummer 1503:

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und

Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise

zubereitet

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren

1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:

10 - Wollfett, roh

90 - andere

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt

90 - andere

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl

90 - anderes

1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von

Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder

Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol

29 - - sonstige

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

- Leinöl sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Maisöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen

40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen

50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen

60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen

90 - andere

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber

nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige

90 - andere

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,

ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten

oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,

andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt:

10 - Pflanzenwachse

90 - andere

1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von

Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien

und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,

Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach

den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504

genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht

sind.

2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien

oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben

in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr

dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des

Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig

vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen

gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für

Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,

fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in

geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang

gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.

2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur

mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und

Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben

allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art

- von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern

32 - - von Hühnern

39 - - sonstige

- von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren

aller Art

1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

11 - - Lachse

12 - - Heringfische

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder

Brislinge

14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und

Bonito (Sarda spp.)

15 - - Makrelen

16 - - Sardellen

19 - - sonstige

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht

30 - Kaviar und Kaviarersatz

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Krabben

20 - Garnelen

30 - Hummer

40 - sonstige Krebstiere

90 - andere

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);

b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -

und andere Waren der Nummer 2940;

c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als

„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen

Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige

am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.

1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

fest:

- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

11 - - Rohrzucker

12 - - Rübenzucker

- andere:

91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen

99 - - sonstige

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

(10) - Lactose und Lactosesirup:

11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent

oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der

Trockensubstanz

19 - - andere

20 - Ahornzucker und Ahornsirup

30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder

mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von

weniger als 20 Gewichtsprozent

40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der

Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch

weniger als 50 Gewichtsprozent

50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent

90 - andere, einschließlich Invertzucker

1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

10 - Zuckerrohrmelasse

90 - andere

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig:

10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug

90 - andere

Kapitel 18

Kakao und Kakaozubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der

Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003

oder 3004.

2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -

vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere

kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet

20 - ganz oder teilweise entfettet

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,

Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als

2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat

oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von

mehr als 2 kg

- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:

31 - - gefüllt

32 - - nicht gefüllt

90 - andere

Kapitel 19

Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte

Erzeugnisse der Nummer 1902;

b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von

Mehl oder Stärke (Nr. 2309);

c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und

„Grieß'':

a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und

b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes

Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus

getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln

(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten

(Nr. 1106).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die

mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als

vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit

Schokolade oder anderen kakaohaltigen

Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen

sind (Nr. 1806).

4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise

zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von

Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen

zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger

als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren

der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger

als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905

90 - andere

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie

z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise

zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in

Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.

Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von

Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten

Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus

ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von

ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus

aufgeblähtem Getreide

90 - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

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