ANLAGE
NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS ÜBERSICHT Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
Abschnitt I
Anlage1
Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere
2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter
13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren
18 Kakao und Kakaozubereitungen
19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
21 Verschiedene eßbare Zubereitungen
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen
27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische
oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen
29 Organische chemische Erzeugnisse
30 Pharmazeutische Erzeugnisse
31 Düngemittel
32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;
Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten
33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren
38 Verschiedene chemische Erzeugnisse
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus
40 Kautschuk und Waren daraus
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;
Waren aus tierischen Därmen
41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen
und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren
und Flechtwaren
44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
45 Kork und Korkwaren
46 Flechtwaren und Korbwaren
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle); Papier und Pappe
sowie Waren daraus
47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)
48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des
graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide
51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar
52 Baumwolle
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus
Papiergarnen
54 Synthetische oder künstliche Filamente
55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
und Seilerwaren
57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;
Spinnstoffwaren für technische Zwecke
60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
69 Keramische Erzeugnisse
70 Glas und Glaswaren
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);
Waren aus diesen Stoffen
82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische
Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege
87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder
und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren
91 Uhrmacherwaren
92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,
Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;
Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile
davon und Zubehör
96 Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
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98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den
folgenden Grundsätzen:
1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel
stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.
2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für
die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.
b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für
diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.
3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift
2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die
Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen
sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer
Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf
bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch
anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder
genauere Warenbezeichnung enthält.
b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.
c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte
der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.
4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht
werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen
sie am ähnlichsten sind.
5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die
nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:
a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für
Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.
b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.
6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen
1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer
bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich
gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden
Jungtiere erfaßt.
2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die
entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.
Kapitel 1
Lebende Tiere
Anmerkung
1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:
a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;
b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;
c - Tiere der Nummer 9508.
0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde:
11 - - reinrassige Zuchttiere
19 - - sonstige
20 - Esel, Maultiere und Maulesel
0102 -- Rinder, lebend:
10 - reinrassige Zuchttiere
90 - andere
0103 -- Schweine, lebend:
10 - reinrassige Zuchttiere
- andere:
91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg
92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
10 - Schafe
20 - Ziegen
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,
Truthühner und Perlhühner:
- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:
(10) - mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:
11 - - Hühner
12 - - Truthühner
19 - - sonstige
(90) - andere:
92 - - Hühner mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger
93 - - Hühner mit einem Stückgewicht von mehr als 2 kg
99 - - sonstige
0106 00 Andere Tiere, lebend
Kapitel 2
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet;
b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie
Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);
c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209
(Kap. 15).
0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper
12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
19 - - sonstige
- gefroren:
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
29 - - sonstige
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder
gekühlt
- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - sonstige Stücke, mit Knochen
23 - - ohne Knochen
30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren
- anderes Schaffleisch, gefroren:
41 - - ganze oder halbe Tierkörper
42 - - sonstige Stücke, mit Knochen
43 - - ohne Knochen
50 - Fleisch von Ziegen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Rindern, frisch oder gekühlt
- von Rindern, gefroren:
21 - - Zungen
22 - - Lebern
29 - - sonstige
30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt
- von Schweinen, gefroren:
41 - - Lebern
49 - - sonstige
80 - andere, frisch oder gekühlt
90 - andere, gefroren
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - von Hühnern:
11 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
12 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
13 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
frisch oder gekühlt
14 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
gefroren
(20) - von Truthühnern:
24 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
25 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
26 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
frisch oder gekühlt
27 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
gefroren
(30) - von Enten, Gänsen und Perlhühnern:
32 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
33 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
34 - - Fettlebern (foies gras), frisch oder gekühlt
35 - - sonstige, frisch oder gekühlt
36 - - sonstige, gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen
20 - Froschschenkel
90 - andere
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders
extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
- Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon
19 - - sonstige
20 - Fleisch von Rindern
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall
Kapitel 3
Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch
davon (Nr. 0208 oder 0210);
b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen
und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder
andere wirbellose Wassertiere, tot und auf
Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den
menschlichen Genuß nicht geeignet
(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß
nicht geeignet (Nr. 2301);
c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).
2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen
geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische
- andere lebende Fische:
91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
92 - - Aale (Anguilla spp.)
93 - - Karpfen
99 - - sonstige
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus
masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse
(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)
19 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch:
21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
23 - - Seezungen (Solea spp.)
29 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus
alalunga)
32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
39 - - sonstige
40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch
50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
65 - - Haie
66 - - Aale (Anguilla spp.)
69 - - sonstige
70 - Lebern, Rogen und Milch
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304:
10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou
und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch
21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho
hucho)
29 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch:
31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
33 - - Seezungen (Solea spp.)
39 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)
43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
49 - - sonstige
50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,
Scomber japonicus)
75 - - Haie
76 - - Aale (Anguilla spp.)
77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus
punctatus)
78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis
spp.)
79 - - sonstige
80 - Lebern, Rogen und Milch
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - frisch oder gekühlt
20 - gefrorene Fischfilets
90 - andere
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,
für den menschlichen Genuß geeignet:
10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen
oder in Salzlake
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht
geräuchert
- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus
masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse
(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
49 - - sonstige
- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:
51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
59 - - sonstige
- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und
Fische in Salzlake:
61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
63 - - Sardellen (Engraulis spp.)
69 - - sonstige
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder
Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:
11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
12 - - Hummer (Homarus spp.)
13 - - Garnelen
14 - - Krabben
19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
22 - - Hummer (Homarus spp.)
23 - - Garnelen
24 - - Krabben
29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen
wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für
den menschlichen Genuß geeignet:
10 - Austern
- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,
der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:
21 - - lebend, frisch oder gekühlt
29 - - sonstige
- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):
31 - - lebend, frisch oder gekühlt
39 - - sonstige
- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,
Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo
spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):
41 - - lebend, frisch oder gekühlt
49 - - sonstige
- Kraken (Octopus spp.):
51 - - lebend, frisch oder gekühlt
59 - - sonstige
60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken
- andere:
91 - - lebend, frisch oder gekühlt
99 - - sonstige
Kapitel 4
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder
vollständig entrahmte Milch.
2 - Für die Nummer 0405 gilt:
a - Der Ausdruck „Butter'' umfaßt natürliche Butter,
Molkenbutter oder rekonstituierte Butter (frisch,
gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in
luftdicht verschlossenen Behältnissen),
ausschließlich aus Milch gewonnen, mit einem
Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, einem
Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von
höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt
von höchstens 16 Gewichtsprozent. Butter enthält
keine Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid,
Lebensmittelfarben, neutralisierende Salze und
unschädliche Milchsäurebakterien enthalten.
b - Der Ausdruck „streichfähige Milcherzeugnisse''
umfaßt streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, die
Milchfett als einziges Fett enthalten, mit einem
Milchfettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent.
3 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit
Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind
als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie
a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
in der Trockensubstanz haben, weiters
b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber
nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und
c - geformt oder formbar sind.
4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als
95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie
Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);
oder
b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder
mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die
Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,
enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck
„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen
bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder
Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke
bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und
Waren, die durch Mischen von natürlichen
Molkebestandteilen hergestellt wurden.
2 - Bei der Unternummer 0405 10 umfaßt der Ausdruck
„Butter'' nicht dehydrierte Butter und Ghee
(UNr. 0405 90).
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger
- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
29 - - sonstige
- andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
99 - - sonstige
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie
andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt
90 - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
90 - andere
0405 -- Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle;
streichfähige Milcherzeugnisse:
10 - Butter
20 - streichfähige Milcherzeugnisse
90 - andere
0406 -- Käse und Topfen:
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig
90 - andere Käse
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder
gekocht
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Eigelb:
11 - - getrocknet
19 - - sonstiges
- andere:
91 - - getrocknet
99 - - sonstige
0409 00 Natürlicher Honig
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
Kapitel 5
Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges
oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz
oder in Stücken;
b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),
andere als Waren der Nummer 0505 und
Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen
Häuten oder Fellen der
Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);
c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Abschn. XI);
d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und
ähnlichen Waren (Nr. 9603).
2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen
sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen
gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.
3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des
Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die
Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers
sowie die Zähne von allen Tieren.
4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die
Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der
Familie Pferde.
0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle
von Menschenhaaren
0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere
Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;
Abfälle davon:
10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon
90 - andere
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne
Unterlage
0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,
ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial
verwendet werden; Daunen
90 - andere
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach
bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:
10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen
90 - andere
0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,
Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl
und Abfälle dieser Waren:
10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon
90 - andere
0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach
bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und
Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und
Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl
und Abfälle davon
0509 00 Meerschwämme
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;
Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;
Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren
oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
10 - Rindersamen
- andere:
91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren;
tote Tiere des Kapitels 3
99 - - sonstige
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 6
Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
Anmerkung
1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt
dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse
(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die
gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom
Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert
werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,
Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des
Kapitels 7.
2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse
sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603
oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen
bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern
sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der
Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),
Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser
20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch
veredelt
30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
40 - Rosen, auch veredelt
- andere:
90 - andere
91 - andere
99 - andere
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie
für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders
behandelt:
10 - frisch
90 - andere
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne
Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet
werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert
oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten
- andere:
91 - - frisch
99 - - sonstige
Kapitel 7
Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der
Nummer 1214.
2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten
auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse
(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais
(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,
Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis
oder Origanum majorana).
3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den
Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:
a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);
b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104
angeführten Formen;
c - Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets
aus Kartoffeln (Nr. 1105);
d - Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713 (Nr. 1106).
4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung
Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,
zerrieben oder in Pulverform.
0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
10 - Saatkartoffeln
90 - andere
0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch
(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:
10 - Speisezwiebeln und Schalotten
20 - Knoblauch
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten
0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:
10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli
20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)
90 - andere
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:
- Salate (Lactuca sativa):
11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)
19 - - sonstige
- Zichorien- und Endiviensalate:
21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)
29 - - sonstige
0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:
10 - Karotten und Weiße Rüben
90 - andere
0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
90 - andere Hülsenfrüchte
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
10 - Artischocken
20 - Spargel
30 - Auberginen (Eierfrüchte)
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie
- Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze
52 - - Trüffeln
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
90 - andere
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:
10 - Kartoffeln
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
21 - - Erbsen (Pisum sativum)
22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
29 - - sonstige
30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
80 - andere Gemüse
90 - Gemüsemischungen
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
10 - Speisezwiebeln
20 - Oliven
30 - Kapern
40 - Gurken
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
20 - Speisezwiebeln
30 - Pilze und Trüffeln
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Kichererbsen
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna
radiata (L.) Wilczek
32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)
33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)
39 - - sonstige
40 - Linsen
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia
faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)
90 - andere
0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten
(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form
von Pellets; Sagomark:
10 - Maniok
20 - Bataten (Süßkartoffeln)
90 - andere
Kapitel 8
Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare
Früchte.
2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.
3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise
wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke
behandelt sein:
a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation
(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,
Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),
b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens
(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem
Zusatz von Glucosesirup),
vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten
Früchten beibehalten haben.
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:
(10) - Kokosnüsse:
11 - - getrocknet
19 - - anders
(20) - Paranüsse:
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
(30) - Acajounüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schale oder enthäutet:
- Mandeln:
11 - - in Schale
12 - - ohne Schale
- Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
- Walnüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
40 - Edelkastanien (Castanea spp.)
50 - Pistazien
90 - andere
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder
getrocknet
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,
Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Datteln
20 - Feigen
30 - Ananas
40 - Avocadofrüchte
50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure
Limetten (Citrus aurantifolia)
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)
90 - andere
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
10 - frisch
20 - getrocknet
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte
(Papayafrüchte), frisch:
(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen):
11 - - Wassermelonen
19 - - andere
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)
0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
10 - Äpfel
20 - Birnen und Quitten
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche
(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
10 - Marillen
20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen
0810 -- Andere Früchte, frisch:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium
50 - Kiwifrüchte
90 - andere
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,
weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
90 - andere
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
20 - Erdbeeren
90 - andere
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801
bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen
20 - Pflaumen und Zwetschken
30 - Apfel
40 - andere Früchte
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten
dieses Kapitels
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Anmerkungen
1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie
folgt zu tarifieren:
a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in
dieser Nummer;
b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in
die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904
bis 0910 (einschließlich der unter a und b
angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen
versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn
derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von
Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls
sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,
z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper
cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen
und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
- Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert
12 - - entkoffeiniert
- Kaffee, geröstet:
21 - - nicht entkoffeiniert
22 - - entkoffeiniert
90 - andere
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:
20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter
Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
3 kg oder weniger
40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise
fermentierter Tee
0903 00 Mate
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
- Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,
getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0905 00 Vanille
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:
10 - Muskatnüsse
20 - Muskatblüten
30 - Amomen und Kardamomen
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel
oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis
20 - Koriander
30 - Kreuzkümmel
40 - Kümmel
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und
andere Gewürze:
10 - Ingwer
20 - Safran
30 - Kurkuma
40 - Thymian; Lorbeerblätter
50 - Curry
- andere Gewürze
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem
Kapitel beschrieben sind
99 - - sonstige
Kapitel 10
Getreide
Anmerkungen
1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die
als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder
auf dem Halm vorliegen.
b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer
Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt
geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,
gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der
Nummer 1006.
2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art
Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche
Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.
1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere
1002 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 -- Mais:
10 - Saatmais
90 - anderer
1006 -- Reis:
10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)
20 - geschälter Reis (Braunreis)
30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder
glasiert
40 - gebrochener Reis
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;
anderes Getreide:
10 - Buchweizen
20 - Hirse
30 - Kanariensaat
90 - anderes Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht
(Nr. 0901 oder 2101);
b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der
Nummer 1901;
c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;
d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,
der Nummer 2001, 2004 oder 2005;
e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);
f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,
Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
haben (Kap. 33).
2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden
Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses
Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz
gewichtsmäßig aufweisen:
a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem
modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),
der den in der Spalte 2 angegebenen Wert
übersteigt, und
b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls
zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der
Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.
Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht
entsprechen, gehören in die Nummer 2302.
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in
Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die
Nummer 1104 einzureihen.
B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses
Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die
Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang
durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und
einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5
gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die
jeweilige Getreideart angegebene Wert.
Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104
einzureihen.
---------------------------------------------------------------------
Durchgang
durch ein Sieb
mit einer lichten
Maschenweite
von
-----------------
315 500
Mikro- Mikro
Stärke- Asche- meter meter
Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)
(1) (2) (3) (4) (5)
---------------------------------------------------------------------
Weizen und
Roggen ........... 45% 2,5% 80% -
Gerste ........... 45% 3 % 80% -
Hafer ............ 45% 5 % 80% -
Mais und
Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%
Reis ............. 45% 1,6% 80% -
Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -
---------------------------------------------------------------------
3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch
Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei
denen im Fall von:
a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes
Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten
Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent
beträgt;
b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein
gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer
lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens
95 Gewichtsprozent beträgt.
1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
30 - Reismehl
90 - andere
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
- Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen
12 - - aus Hafer
13 - - aus Mais
14 - - aus Reis
19 - - aus sonstigem Getreide
- Pellets:
21 - - aus Weizen
29 - - aus sonstigem Getreide
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen:
- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
11 - - aus Gerste
12 - - aus Hafer
19 - - aus sonstigem Getreide
- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
21 - - aus Gerste
22 - - aus Hafer
23 - - aus Mais
29 - - aus sonstigem Getreide
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen
1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus
Kartoffeln:
10 - Mehl, Grieß und Pulver
20 - Flocken, Granulat und Pellets
1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten
der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder
Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8:
10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713
20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der
Nummer 0714
30 - aus Waren des Kapitels 8
1107 -- Malz, auch geröstet:
10 - nicht geröstet
20 - geröstet
1108 -- Stärken; Inulin:
- Stärken:
11 - - Weizenstärke
12 - - Maisstärke
13 - - Kartoffelstärke
14 - - Maniokstärke (Cassava)
19 - - sonstige Stärken
20 - Inulin
1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und
Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische
Zwecke; Stroh und Futter
Anmerkungen
1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und
Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,
Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.
Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der
Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).
2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch
teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz
entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl
ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen
von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis
2306.
3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,
Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,
Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen
(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und
Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn
sie zur Aussaat bestimmt sind:
a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);
b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;
c - Getreide (Kap. 10);
d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.
4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende
Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,
Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei
und Wermut.
Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:
a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des
Kapitels 33;
c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,
Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der
Nummer 3808.
5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange
nicht:
a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;
b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;
c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.
1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet
1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise
hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:
10 - in Schale
20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet
1203 00 Kopra
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet
1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),
auch gebrochen oder geschrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder
geschrotet:
10 - Palmnüsse und Palmkerne
20 - Baumwollsamen
30 - Rizinussamen
40 - Sesamsamen
50 - Senfsamen
60 - Saflorsamen
- andere:
91 - - Mohnsamen
92 - - Sheanüsse
99 - - sonstige
1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,
ausgenommen aus Senfsamen:
10 - aus Sojabohnen
90 - andere
1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden:
- Rübensamen:
11 - - Zuckerrübensamen
19 - - sonstige
- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:
21 - - Luzernesamen
22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)
23 - - Schwingelsamen
24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)
25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium
perenne L.)
26 - - Wiesenlieschgrassamen
29 - - sonstige
30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen
ihrer Blüten kultiviert werden
- andere:
91 - - Gemüsesamen
99 - - sonstige
1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch
gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl
(Lupulin):
10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert
noch in Form von Pellets
20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in
Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und
Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von
Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für
Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet
werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,
zerstoßen oder pulverisiert:
10 - Süßholzwurzeln
20 - Ginsengwurzeln
90 - andere
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und
Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,
auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere
pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),
die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne
20 - Algen und Tange
30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen
- andere:
91 - - Zuckerrüben
92 - - Zuckerrohr
99 - - sonstige
1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,
gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets
1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,
Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und
ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:
10 - Luzernemehl und Luzernepellets
90 - andere
Kapitel 13
Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
Anmerkung
1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,
Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer
umfaßt nicht:
a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr
als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht
(Nr. 1701);
b - Malzextrakt (Nr. 1901);
c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);
d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische
Getränke darstellen (Kap. 22);
e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren
der Nummern 2914 und 2938;
f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie
Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und
Blutfaktoren (Nr. 3006);
g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)
h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes
und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage
von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von
Getränken verwendet werden (Kap. 33);
i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle
und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und
Oleoresine (zB Balsame):
10 - Schellack
20 - Gummi arabicum
90 - andere
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
11 - - Opium
12 - - aus Süßholz
13 - - aus Hopfen
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger
Pflanzen
19 - - sonstige
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
31 - - Agar-Agar
32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
39 - - sonstige
Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den
Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe
und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung
von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,
beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche
Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche
Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen
besonders bearbeitet wurden.
2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch
gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen
zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,
flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,
Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und
Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan
(Nr. 4404).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).
4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche
Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
(Nr. 9603).
1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,
Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,
Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes
Getreidestroh und Lindenbast):
10 - Bambus
20 - Stuhlrohr und Peddigrohr
90 - andere
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder
Polsterungsmaterial verwendet werden
(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit
oder ohne Unterlage:
10 - Kapok
- andere:
90 - andere
1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,
Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu
Strängen gedreht:
10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)
90 - andere
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben
oder Gerben verwendet werden
20 - Baumwoll-Linters
90 - andere
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der
Nummer 0209;
b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);
c - genießbare Zubereitungen, die mehr als
15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten
(im allgemeinen Kap. 21);
d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304
bis 2306;
e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische
Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,
Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,
sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes
VI;
f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).
2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch
Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen
Öle (Nr. 1510).
3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich
denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie
sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer
einzureihen.
4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz
(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen
in die Nummer 1522.
1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und
Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder
1503:
1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene
der Nummer 1503:
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und
Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise
zubereitet
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren
1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:
10 - Wollfett, roh
90 - andere
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl, auch entschleimt
90 - andere
1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - Jungfernöl
90 - anderes
1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von
Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder
Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509
1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol
29 - - sonstige
1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich
Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
- Leinöl sowie dessen Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Maisöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen
40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen
50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen
60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen
90 - andere
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber
nicht weiter zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren
Fraktionen der Nummer 1516:
10 - Margarine, ausgenommen flüssige
90 - andere
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,
andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt:
10 - Pflanzenwachse
90 - andere
1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von
Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien
und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach
den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504
genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht
sind.
2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien
oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben
in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr
dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des
Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig
vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen
gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für
Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,
fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit
einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in
geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare
Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang
gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.
2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur
mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und
Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben
allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art
- von Geflügel der Nummer 0105:
31 - - von Truthühnern
32 - - von Hühnern
39 - - sonstige
- von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren
aller Art
1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
11 - - Lachse
12 - - Heringfische
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder
Brislinge
14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und
Bonito (Sarda spp.)
15 - - Makrelen
16 - - Sardellen
19 - - sonstige
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht
30 - Kaviar und Kaviarersatz
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - Krabben
20 - Garnelen
30 - Hummer
40 - sonstige Krebstiere
90 - andere
Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);
b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,
Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -
und andere Waren der Nummer 2940;
c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als
„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen
Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige
am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.
1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,
fest:
- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
- andere:
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen
99 - - sonstige
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
(10) - Lactose und Lactosesirup:
11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent
oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der
Trockensubstanz
19 - - andere
20 - Ahornzucker und Ahornsirup
30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder
mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von
weniger als 20 Gewichtsprozent
40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der
Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtsprozent
50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent
90 - andere, einschließlich Invertzucker
1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:
10 - Zuckerrohrmelasse
90 - andere
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig:
10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
90 - andere
Kapitel 18
Kakao und Kakaozubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der
Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003
oder 3004.
2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -
vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere
kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet
20 - ganz oder teilweise entfettet
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von
mehr als 2 kg
- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:
31 - - gefüllt
32 - - nicht gefüllt
90 - andere
Kapitel 19
Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte
Erzeugnisse der Nummer 1902;
b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von
Mehl oder Stärke (Nr. 2309);
c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und
„Grieß'':
a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und
b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes
Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus
getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln
(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten
(Nr. 1106).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die
mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als
vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit
Schokolade oder anderen kakaohaltigen
Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen
sind (Nr. 1806).
4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise
zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von
Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen
zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger
als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren
der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger
als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905
90 - andere
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise
zubereitet:
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in
Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.
Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von
Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten
Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus
ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von
ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus
aufgeblähtem Getreide
90 - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
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