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Anhang VII Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang VII

Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8

1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.

2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.

3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.

4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

  1. a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;
  2. b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
  3. c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
  4. d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;
  5. e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.

5. Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

  1. a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
  2. b) die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
  3. c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
  4. d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;
  5. e) die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;
  6. f) die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;
  7. g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.

6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung, Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Schlagworte

Alarmplan, Schutzmaßnahme, Rettungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098723

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